Für die Zeit der Mutterschutzfrist, in der ein Beschäftigungsverbot besteht, haben unselbstständig erwerbstätige Frauen sowie freie Dienstnehmerinnen Anspruch auf Wochengeld. Dieses Wochengeld wird aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt.
Nähere Informationen über den Anspruch von Bezieherinnen von Weiterbildungsgeld, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe finden Sie unter http://www.arbeiterkammer.at.
Dauer:
Das Wochengeld gebührt acht Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und die ersten acht Wochen nach der Entbindung. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten sowie nach Kaiserschnittentbindungen verlängert sich der Anspruch auf Auszahlung von Wochengeld nach der Entbindung auf zwölf Wochen. Verkürzt sich die Acht-Wochen-Frist vor der Geburt, weil das Kind früher zur Welt kommt, so verlängert sich die Schutzfrist und damit der Bezug des Wochengeldes nach der Geburt in entsprechendem Ausmaß. Für den gesamten Zeitraum vor und nach der Geburt gebührt das Wochengeld für sechzehn Wochen.
Höhe und Antragstellung:
Die Höhe des täglichen Wochengeldes errechnet sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen während der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist zuzüglich eines prozentuellen Aufschlags für Sonderzahlungen.Wochengeld ist bei der zuständigen Krankenkasse zu beantragen, und zwar unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung sowie einer Arbeits- und Lohnbestätigung des Arbeitgebers/ der Arbeitgeberin.
Vorgezogenes Wochengeld wegen Beschäftigungsverbots:
Wenn Gefahr für Leben und Gesundheit von Mutter und/oder Kind besteht, können Arbeitsinspektion oder AmtsärztInnen schon vor Beginn der regulären Mutterschutzfrist eine Dienstfreistellung verfügen. Für die Zeit einer solchen Freistellung bezahlt die zuständige Krankenkasse ein „vorgezogenes Wochengeld“.
Wochengeld in besonderen Fällen:
Wochengeld erhalten auch Arbeitnehmerinnen und freie DienstnehmerInnen, die
- während eines Arbeitsverhältnisses oder eines Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzgeld) schwanger werden und
- deren Pflichtversicherung vor Beginn der Schutzfrist endet, aber mindestens drei volle Kalendermonate ununterbrochen gedauert hat.
Das Arbeitsverhältnis darf allerdings nicht durch die Arbeitnehmerin gekündigt oder durch unberechtigten vorzeitigen Austritt, verschuldete Entlassung oder einvernehmliche Lösung geendet haben.
Wochengeld für geringfügig Beschäftigte:
Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen haben nur dann Anspruch auf Wochengeld, wenn sie von der Möglichkeit der Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung Gebrauch machen.
Wochengeld/ Betriebshilfe für selbstständig erwerbstätige Frauen:
Selbstständige, die nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, und Bäuerinnen, die nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) versichert sind, erhalten während der Schutzfrist eine Betriebshilfe (= Ersatzarbeitskraft zur Aufrechterhaltung des Betriebs bzw. der betrieblichen Tätigkeit). Wird Betriebshilfe nicht vom Versicherungsträger als Sachleistung erbracht, so gebührt ein Wochengeld, vorausgesetzt eine ständige Hilfskraft ist zur Entlastung der Wöchnerin eingesetzt. Diese Voraussetzung entfällt, wenn der Einsatz einer Betriebshilfe nach den Umständen im Einzelfall nicht möglich ist.Nähere Informationen erhalten Sie unter http://www.sozialversicherung.at/.
KONTAKT
Weitere Informationen erteilen die zuständigen Sozialversicherungsanstalten sowie das FamilienserviceTel: 0800/24 02 62 (gebührenfrei).
E-Mail: familienservice@bwgfj.gv.at
NACHLESE
www.sozialversicherung.at/Broschüre „Mutterschutz und Elternkarenz. Schwangerschaft – Karenz – Berufsrückkehr“, herausgegeben von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien.
Telefonische Bestellung: 01/310 00 10-376