Waisenpension

Anspruchsvoraussetzungen:

Anspruch auf Waisenpension haben Kinder nach dem Tod eines versicherten Elternteils, sofern der oder die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes aufgrund der Versicherungsdauer bereits Anspruch auf Invaliditäts-/ Berufsunfähigkeits- bzw. Alterspension gehabt hätte.Als Kinder gelten

  • eheliche und uneheliche Kinder des oder der Versicherten
  • Adoptivkinder
  • Stiefkinder, wenn sie mit der oder dem Versicherten in Hausgemeinschaft gelebt haben

jedenfalls bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Höhe:

Die Basis der Berechnung der Waisenpension bildet eine 60-prozentige Witwen- bzw. Witwerpension, unabhängig davon, ob eine solche tatsächlich anfällt. Davon erhalten Halbwaisen 40 und Vollwaisen 60 Prozent.Ist die Waisenpension niedriger als der Ausgleichszulagenrichtsatz, so erhalten Waisen eine Ausgleichszulage.

WICHTIG

Liegt keine gesetzliche Krankenversicherung vor, sind BezieherInnen einer Waisenpension beitragsfrei krankenversichert.

Dauer:

Nach Vollendung des 18. Lebensjahres besteht Anspruch auf Waisenpension nur, wenn eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert wird, welche die Arbeitskraft überwiegend beansprucht, und zwar längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.Unbefristet kann eine Waisenpension bezogen werden, wenn seit Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ende der Schul- oder Berufsausbildung Erwerbsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Gebrechen vorliegt.

Antragstellung und Fristen:

Die Waisenpension muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Die zuständige Behörde ist jener Versicherungsträger, bei dem der verstorbene Elternteil in den letzten 15 Jahren überwiegend versichert war. Als Antrag reicht ein formloses Schreiben. Das Formular ist in diesem Fall nachzureichen. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des oder der Versicherten zu stellen, um einen Anspruch ab dem Tag nach dem Todestag zu erhalten. Bei einer späteren Antragstellung wird die Pension in der Regel erst ab dem Tag der Antragstellung gewährt.Für eine Bezugsdauer über das 18. Lebensjahr hinaus ist ein neuer Antrag zu stellen.

WICHTIG

Hat der verstorbene Elternteil nicht genügend Versicherungsmonate für die Bewilligung einer Waisenpension, aber zumindest einen Beitragsmonat in der Sozialversicherung erworben, so gebührt eine Abfindung als einmalige Leistung.

NACHLESE

Nähere Informationen:http://www.pensionsversicherung.at/

http://www.akwien.at/

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