Verfahrenshilfe

Wer die Kosten eines Gerichtsverfahrens nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts für sich und seine Familie bezahlen kann, dem wird auf Antrag Verfahrenshilfe gewährt, sofern eine Prozessführung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.Im Rahmen der Verfahrenshilfe kann die Befreiung von Gerichtsgebühren sowie Gebühren von ZeugInnen, DolmetscherInnen und Sachverständigen gewährt werden. Ist in einem Verfahren die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich vorgeschrieben, oder nach der Lage des Falles erforderlich, kann ein solcher unentgeltlich beigestellt werden. Die Verfahrenshilfe umfasst jedoch nicht jene Kosten, die dem Verfahrensgegner( bzw. der Verfahrensgegnerin), sofern dieser den Prozess gewinnt, zu ersetzen sind.

Beantragung:

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist beim Gericht erster Instanz schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu stellen. Antragsformulare liegen in Gerichten auf. Sie können sie auch aus dem Internet herunterladen: http://www.bmj.gv.at/.Dem Antrag sind Unterlagen beizuschließen, aus denen Ihre Einkommens-, Vermögens und Familienverhältnisse hervorgehen.

Verbessert sich Ihre finanzielle Situation innerhalb von drei Jahren, kann das Gericht die nachträgliche Bezahlung der Beträge einfordern.

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