- Fahrt Wohnung – Schule:
SchülerInnen, für die eine unentgeltliche Beförderung zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte nicht möglich ist, können eine Schulfahrtbeihilfe beantragen.
Anspruchsvoraussetzungen:
- Der Schulweg beträgt mindestens zwei Kilometer. Die 2 km-Grenze gilt nicht für behinderte SchülerInnen.
- Für den Schüler/ die Schülerin wird Familienbeihilfe oder eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen.
Höhe der Beihilfe:
Zwischen € 4,4 und € 13,1 pro Monat bei einem Schulweg bis 10 km
Zwischen € 6,6 und € 19,7 pro Monat bei einem Schulweg von mehr als 10 km
Die tatsächliche Höhe der Beihilfe hängt davon ab, wie oft der Schulweg pro Woche zurückgelegt wird.
- Fahrt Wohnort – Zweitwohnsitz (z.B. Schülerheim):
Besucht der Schüler/ die Schülerin die Schule nicht vom Hauptwohnort aus, sondern von einem Zweitwohnsitz in der Nähe der Schule, so beträgt die Fahrtenbeihilfe je nach Entfernung des Hauptwohnortes von der Zweitunterkunft zwischen € 19,- und € 58,- pro Monat. In diesem Fall muss der Weg zwischen Hauptwohnort und Zweitwohnsitz in jeder Richtung nur einmal im Monat zurückgelegt werden (eine Heimfahrt pro Monat).
Antragstellung:
Der Antrag auf Schulfahrtbeihilfe ist bei dem Finanzamt einzubringen, das auch für die Gewährung der Familienbeihilfe zuständig ist, und zwar bis 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Schuljahr folgt, für welches Schulfahrtbeihilfe beantragt wird.
Antragsformulare sind im zuständigen Finanzamt erhältlich, lassen sich aber auch aus dem Internet herunterladen: http://www.bmf.gv.at/ (Formulare – Formulare Steuern/Beihilfen – Beihilfen – Beih85)
NACHLESE
Das Formular Beih85 enthält auch detaillierte Erläuterungen betreffend Schulfahrtbeihilfe.