Pflichtversicherung

Im österreichischen Sozialversicherungsrecht gilt der Grundsatz der Pflichtversicherung. Das bedeutet, dass Erwerbstätige bei Vorliegen bestimmter (gesetzlich definierter) Voraussetzungen voll versichert, also in die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung einbezogen sind. Eine Vollversicherung setzt allerdings zumeist ein gewisses Mindesteinkommen (Mindestbeitragsgrundlage) voraus. Für bestimmte Personengruppen ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nur eine verpflichtende Teilversicherung vorgesehen (z.B. Unfallversicherung für geringfügig Beschäftigte). Die Beiträge zur Sozialversicherung sind einkommensabhängig. Unabhängig von der Art der gesetzlichen Pflichtversicherung wird die Höhe der Beiträge aller Pflichtversicherten jedoch durch die sogenannte Höchstbeitragsgrundlage begrenzt, aber der die Beiträge nicht mehr ansteigen. (Die aktuellen Werte für ArbeitnehmerInnen und Freie DienstnehmerInnen finden Sie auf der Homepage der Österreichischen Sozialversicherung). In der Krankenversicherung ist unter bestimmten Voraussetzungen auch eine beitragslose Mitversicherung von Angehörigen (z.B. Kindern) vorgesehen.

Je nach Art der Beschäftigung ist die Pflichtversicherung unterschiedlich geregelt.

Arten der Pflichtversicherung

Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG):Versichert nach dem ASVG sind

  • unselbstständig Erwerbstätige
  • freie DienstnehmerInnen
  • HeimarbeiterInnen
  • Personen, die ohne Entgelt im Betrieb der Eltern (Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern) arbeiten
  • Vorstandsmitglieder und geschäftsführende GesellschafterInnen einer Aktiengesellschaft (AG)
  • geschäftsführende GesellschafterInnen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • geringfügig Beschäftigte (allerdings nur unfallversichert)

ArbeitgeberInnen sind gesetzlich verpflichtet, ArbeitnehmerInnen umgehend bei der Sozialversicherung anzumelden. Auch wenn dies verabsäumt wird, sind ArbeitnehmerInnen jedoch pflichtversichert.

Voll versicherungspflichtig sind Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, wenn sie die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Im Falle von mehreren Beschäftigungen werden die Einkommen addiert, sodass auch aus mehren geringfügigen Beschäftigungen eine Vollversicherung resultieren kann.

Die Vollversicherung unselbständig Erwerbstätiger und freier DienstnehmerInnen umfasst neben der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung auch die Arbeitslosenversicherung.

Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG)Das GSVG regelt die Pflichtversicherung von Personen, die als „Selbstständige“ bezeichnet werden. Das sind

  • neben klassischen auch sogenannte „Neue Selbstständige“
  • EinzelunternehmerInnen mit Gewerbeberechtigung
  • WerkvertragsnehmerInnen mit Gewerbeberechtigung
  • GesellschafterInnen einer Offenen Gesellschaft (OG)
  • KomplementärInnen einer Kommanditgesellschaft (KG)
  • GesellschafterInnen und GeschäftsführerInnen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

(für die drei letztgenannten Gruppen gilt dies, sofern sie Mitglied der Wirtschaftskammer sind).

Über diverse Ausnahmen von der Pflichtversicherung bzw. Sonderregelungen informieren Sie sich bitte bei der Sozialversicherunganstalt der Gewerblichen Wirtschaft. Dort sind unter den jeweiligen Berufsgruppen die Ausnahmen aufgelistet.

Pflichtversicherung nach dem Freiberuflich Selbstständigen- Sozialversicherungsgesetz (FSVG)Das FSVG regelt die Pflichtversicherung bestimmter freiberuflicher Tätigkeiten und ist eng mit dem GSVG verbunden. Im Wesentlichen gelten die gleichen Richtlinien und Vorschriften wie im GSVG.

Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)

Das BSVG regelt die Sozialversicherung von LandwirtInnen. Die Pflichtversicherung ist von der Höhe des Einheitswertes des Betriebes abhängig. Pflichtversichert nach dem BSVG sind in der Kranken- und Pensionsversicherung BetriebsführerInnen, wenn der Einheitswert des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes € 1.500,- und in der Unfallversicherung € 150,- erreicht oder übersteigt. Werden diese Grenzen nicht erreicht, besteht dennoch eine Pflichtversicherung, wenn der Betriebsführer/ die Betriebsführerin den Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag des Betriebes bestreitet. EhepartnerInnen sind dann nach dem BSVG versichert, wenn sie hauptberuflich im Betrieb beschäftigt sind oder den Betrieb mit ihrem Partner/ ihrer Partnerin auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen.

WICHTIG

Seit dem Jahr 2000 gilt in der Sozialversicherung das Prinzip der Mehrfachversicherung. Aufgrund jeder pflichtversicherten Erwerbstätigkeit entsteht eine eigene Pflichtversicherung. Übt jemand beispielsweise sowohl eine unselbständige als auch eine selbständige Tätigkeit mit Gewerbeschein aus, so sind Versicherungsbeiträge sowohl nach dem ASVG als auch nach dem GSVG zu bezahlen.

KONTAKT

Nähere Auskünfte erhalten Sie bei den für Sie zuständigen Versicherungsanstalten: http://www.sozialversicherung.at/ (Wählen Sie einen SV Träger)

NACHLESE

Nähere Informationen im Internet:http://www.sozialversicherung.at/ (Sozialversicherungs-Glossar)