Pflegegeld

Anspruch auf Pflegegeld haben Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ständige Betreuung und Hilfe benötigen. Das Pflegegeld soll den pflegebedingten finanziellen Mehraufwand pauschal abgelten und pflegebedürftige Personen dabei unterstützen, ein selbstbestimmtes und den persönlichen Bedürfnissen entsprechendes Leben zu führen.Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig vom Grad der Behinderung bzw. vom Pflegebedarf.

Anspruchsvoraussetzungen:

  • Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, der voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird.
  • Ständiger Pflegebedarf von monatlich mehr als 60 Stunden.
  • Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich; die Gewährung von Pflegegeld im EWR-Raum ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Zuständigkeiten und Antragstellung:

Bundespflegegeld: Pflegegeld nach dem Bundespflegegesetz erhält, wer die genannten Voraussetzungen erfüllt und eine der folgenden Leistungen bezieht:

  • Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung
  • Beamtenruhegenuss des Bundes
  • Vollrente der Unfallversicherung
  • Rente oder Beihilfe aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresversorgung, nach dem Opferfürsorgegesetz oder dem Impfschadengesetz oder Verdienst- bzw. Unterhaltsentgang nach dem Verbrechensopfergesetz

Die Antragstellung erfolgt bei jener Versicherungsanstalt, welche die Pension, Rente oder Beihilfe auszahlt.

Landespflegegeld: Anspruch auf Pflegegeld nach den – weitgehend gleichlautenden – Landespflegegeldgesetzen haben Personen, die keinen Anspruch auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz haben. Das sind Berufstätige, mitversicherte Angehörige, BezieherInnen von Sozialhilfe und BezieherInnen einer Beamtenpension eines Landes oder einer Gemeinde.

Höhe des Pflegegeldes:

Das vorgesehene Leistungssystem umfasst sieben Stufen. Die Zuordnung erfolgt durch ein ärztliches Gutachten. Die Beträge gestaffelt nach Pflegestufen finden Sie auf der Homepage des Sozialministeriums.

Das Pflegegeld wird – unabhängig von Einkommen und Vermögen – zwölfmal im Jahr monatlich ausbezahlt und unterliegt nicht der Einkommensteuer.

Erschwerniszulage

Schwer geistig oder psychisch Behinderten, insbesondere dementiell erkrankten Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr wird ab Jahresbeginn 2009 ein Erschwerniszuschlag in der Höhe von 25 Stunden angerechnet. Schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen werden ebenfalls zusätzliche Stunden angerechnet, und zwar bis zur Vollendung des siebenten Lebensjahres 50 Stunden, ab dem vollendeten siebenten Lebensjahr bis vollendetem 15. Lebensjahr 75 Stunden. Durch diese Anrechnung zusätzlicher Stunden kommen viele PflegegeldbezieherInnen in eine höhere Pflegestufe.

Kranken- und Pensionsversicherung:

Wer einen versicherten Angehörigen ab Pflegestufe 3 betreut oder selbst Pflegegeld ab Stufe 3 bezieht, kann sich beim versicherten Angehörigen beitragsfrei in der Krankenversicherung mitversichern lassen. Antragsformulare sind in der Versicherungsanstalt erhältlich.Für pflegende Angehörige besteht auch die Möglichkeit der Versicherung in der Pensionsversicherung.

Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim:

Ab dem zweiten Tag eines Krankenhausaufenthalts ruht das Pflegegeld.Bei einem Aufenthalt in einem Pflegeheim gebührt hingegen das Pflegegeld. Es wird allerdings zur Bezahlung des Pflegeaufwands herangezogen. Die oder der Pflegebedürftige erhält in diesem Fall ein Taschengeld in der Höhe von zehn Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 pro Monat.

WICHTIG

Es besteht die Möglichkeit für betroffene Personen, bei abgewiesenen Anträgen auf Pflegegeld oder bei zu niedriger Einstufung die getroffene Entscheidung überprüfen zu lassen.

KONTAKT

Nähere Informationen:

Pflegetelefon des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Tel. 0800/20 16 22 (gebührenfrei)
NACHLESE

http://www.pflegedaheim.at/

Broschüre „Pflege. Orientierungshilfen zum Thema Behinderungen“ (Heft 5 der Reihe „Einblick“), herausgegeben von dem für Soziales zuständigen Bundesministerium.

Telefonische Bestellung: 0800/20 20 74 (gebührenfrei)