Anspruchsvoraussetzung:
Arbeitsfähige, arbeitswillige aber arbeitslose Personen ohne Einkommen haben Anspruch auf Notstandshilfe, um ihre Notlage zu überbrücken.Für die Feststellung, ob eine Notlage vorliegt, werden die wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Person, aber auch die des Ehepartners/der Ehepartnerin, des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin überprüft.
Höhe der Notstandshilfe:
Im Allgemeinen beträgt die Notstandshilfe 92 Prozent des Grundbetrags des Arbeitslosengeldes. Liegt dieser Grundbetrag unter einem bestimmten Satz (Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende), beträgt die Notstandshilfe 95 Prozent.Zusätzlich werden Familienzuschläge für Angehörige gewährt, für die der Antragsteller/die Antragstellerin sorgt.
Die Höhe der Notstandshilfe hängt auch davon ab, wie lange zuvor Arbeitslosengeld bezogen wurde.
Dauer des Bezugs:
Für den Bezug von Notstandshilfe gibt es keine zeitliche Begrenzung. Nach 52 Wochen ist jedoch ein neuer Antrag zu stellen.
WICHTIG
Der gleichzeitige Bezug von Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld ist grundsätzlich möglich, vorausgesetzt Sie stehen dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkungen zu Verfügung.
Antragstellung:
Die Notstandshilfe muss persönlich beantragt werden, und zwar bei der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Dort erhalten Sie nähere Auskünfte und erfahren, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
KONTAKT
Ein Verzeichnis der Regionalen Geschäftsstellen des AMS finden Sie im Internet unter http://www.ams.at/ (Schnelleinstieg: Geschäftsstellen), im Telefonbuch unter „Arbeitsmarktservice„. Sie können die nächste Regionale Geschäftsstelle aber auch bei den Landesgeschäftsstellen des AMS telefonisch erfragen (siehe Adressenverzeichnis, Abschnitt: Erwerbsarbeit).
WICHTIG
Die Termine, die der Betreuer/die Betreuerin in der Geschäftsstelle nennt, sind unbedingt einzuhalten, da die Notstandshilfe erst zuerkannt wird, nachdem der Antrag gestellt wurde.