Neue Selbständige

Als „Neue Selbständige“ werden Angehörige von Berufen bezeichnet, für die keine Gewerbeberechtigung notwendig ist, die aber auch nicht zu den traditionellen freien Berufen gehören (wie ApothekerInnen, TierärztInnen, RechtsanwältInnen). Zu den Neuen Selbständigen zählen beispielsweise AutorInnen, Vortragende, PsychotherapeutInnen, DolmetscherInnen, WerkvertragnehmerInnen ohne Gewerbeschein.Die Merkmale der neuen Selbständigkeit decken sich in mancher Hinsicht mit jenen von WerkvertragsnehmerInnen mit Gewerbeschein. Diese sind

  • persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit von den AuftraggeberInnen
  • Vertretungsrecht durch Dritte (die Tätigkeit muss nicht persönlich ausgeübt werden)
  • keine Weisungsgebundenheit
  • Vorhandensein einer unternehmerischen Struktur (Büro, Betriebsmittel etc.)

Für die Berufsgruppe der Neuen Selbständigen existiert erst seit 1998 eine Sozialversicherungspflicht. Die Versicherungspflicht besteht, sobald das Einkommen eine gewisse Grenze überschreitet.

Die aktuellen Einkommensgrenzen können Sie der Homepage der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft entnehmen.

Die Anmeldung bei der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft hat innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. Wird die Versicherungspflicht erst nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides festgestellt, sind die Versicherungsbeiträge nachzuzahlen, obwohl für diese Zeit kein Versicherungsschutz gegeben war, überdies wird 9,3 Prozent Strafzuschlag berechnet.

Neue Selbständige sind einkommensteuerpflichtig. Die Steuererklärung ist bis 30. April des Folgejahres bei dem für den Wohnsitz zuständigen Finanzamt einzubringen.

Neue Selbständige sind seit Jahresbeginn 2008 in das der „Abfertigung neu“ entsprechende Vorsorgemodell für Selbständige integriert.