Information und Meldepflicht:
Sobald eine Arbeitnehmerin von ihrer Schwangerschaft Kenntnis hat, hat sie dies dem Arbeitgeber/ der Arbeitgeberin mitzuteilen und auch den voraussichtlichen Geburtstermin bekannt zu geben. Auf Verlangen ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Eine Nicht-Bekanntgabe der Schwangerschaft zieht keine Sanktionen nach sich, aber erst ab Bekanntgabe der Schwangerschaft gelten die gesetzlichen Schutzbestimmungen. Sobald ArbeitgeberInnen von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin informiert sind, müssen sie das dem zuständigen Arbeitsinspektorat und – sofern vorhanden – dem Betriebsarzt/ der Betriebsärztin unverzüglich schriftlich melden.
Beschäftigungsverbote für werdende Mütter:
Grundsätzlich sind für werdende bzw. stillende Mütter alle Arbeiten verboten, die gesundheitsgefährdend sind.Als solche Arbeiten gelten beispielsweise:
- Heben und Tragen von schweren Lasten
- Arbeiten, die überwiegend im Stehen zu verrichten sind oder diesen in ihrer statischen Belastung gleichkommen
- Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
- Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
- Arbeiten unter besonderem Zeit- und Leistungsdruck
- Bedienung von Geräten und Maschinen (mit Fußantrieb) mit hoher Fußbeanspruchung
- Arbeit auf Beförderungsmitteln
- Arbeiten, die ständig im Sitzen verrichtet werden müssen (es sei denn, es gibt Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen)
- Arbeiten mit besonderer Unfallgefährdung
- Arbeiten, bei denen belästigende Gerüche oder besondere psychische Belastungen gegeben sind, wenn das Arbeitsinspektorat entscheidet, dass diese Arbeit die Gesundheit des Kindes oder der Mutter gefährdet
Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein
Verbot gemäß Mutterschutzgesetz fällt.
Individuelles Beschäftigungsverbot:
Besteht bei Fortdauer der Beschäftigung (unabhängig von der Art der Beschäftigung) Gefahr für Leben und Gesundheit von Mutter und Kind, so kann die schwangere Arbeitnehmerin in jeder Phase der Schwangerschaft von der Arbeit völlig freigestellt werden. Voraussetzung dafür ist eine fachärztliche Bestätigung seitens der Arbeitsinspektion oder des Amtsarztes/ der Amtsärztin. Für die Zeit einer solchen Freistellung zahlt die zuständige Krankenkasse ein „erweitertes Wochengeld“.
Absolutes Beschäftigungsverbot (Mutterschutzfrist):
Ein absolutes Arbeitsverbot besteht acht Wochen vor und acht Wochen nach der voraussichtlichen Entbindung. Bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten und Kaiserschnitt beträgt die Schutzfrist nach der Geburt mindestens 12 Wochen.Ist eine Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung in entsprechendem Ausmaß, jedoch maximal auf 16 Wochen.
Während des absoluten Beschäftigungsverbotes haben Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Auszahlung eines Wochengeldes, das dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten drei Monate entspricht. Seit Beginn des Jahres 2008 haben auch freie Dienstnehmerinnen Anspruch auf Wochengeld, sofern ihr Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.
Verbot der Nachtarbeit:
In der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr dürfen werdende und stillende Mütter nicht beschäftigt werden. Ausnahmen (bis 22 bzw. 23 Uhr) gibt es unter bestimmten Voraussetzungen für Beschäftigte im Verkehrwesen, im Kunst- und Kulturbereich, in Krankenhäusern und mehrschichtigen Betrieben.
Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit:
Werdende und stillende Mütter dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht arbeiten. Das Verbot gilt nicht für Arbeitnehmerinnen, die im Gastgewerbe, in Betrieben, in denen Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist (z.B. Bäder, Konditoreien), mehrschichtigen Betrieben, im Kunst- und Kulturbereich und in Kleinbetrieben mit maximal fünf ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind.
Verbot der Leistung von Überstunden:
Werdende und stillende Mütter dürfen über die gesetzliche oder im Kollektivvertrag festgelegte tägliche Normalarbeitszeit hinaus nicht beschäftigt werden. Keinesfalls dürfen sie pro Tag mehr als neun Stunden und in der Woche mehr als 40 Stunden arbeiten.Für einen allfälligen Verdienstentgang gibt es keine Entschädigung.
Ruhemöglichkeit:
Werdende und stillende Mütter müssen die Möglichkeit haben, sich unter geeigneten Bedingungen ausruhen bzw. hinlegen zu können. Wie oft und wie lange sich eine schwangere oder stillende Arbeitnehmerin in der Arbeitszeit ausruht, liegt in ihrem Ermessen.Ruhezeiten gelten als Arbeitszeit und sind zu bezahlen.
Freistellung für Vorsorgeuntersuchungen:
Für Vorsorgeuntersuchungen, die durch die Schwangerschaft bedingt sind, besteht ein Anspruch auf Freistellung und auf Fortzahlung des Entgelts, wenn die Untersuchungen nicht außerhalb der Dienstzeit möglich oder zumutbar sind.
Kündigungsschutz:
Während der Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Geburt bzw. Ende der Elternkarenz/ Elternteilzeit darf eine Arbeitnehmerin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder entlassen werden. Der Kündigungsschutz beginnt mit Bekanntgabe der Schwangerschaft.Die Bekanntgabe einer Schwangerschaft hemmt auch den Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses bis zum Beginn der Mutterschutzfrist. Ausgenommen von dieser Ablaufhemmung sind Arbeitsverhältnisse, in denen die Befristung gesetzlich vorgesehen oder sachlich gerechtfertigt ist (z.B. Probezeit).
KONTAKT
In jedem Arbeitsinspektorat sind eigene ArbeitsinspektorInnen für Mutterschutz und Frauenarbeit tätig. Ihre Kontaktperson ist beim zuständigen Arbeitsinspektorat oder beim Zentral-Arbeitsinspektorat zu erfragen. (Siehe Stichwort „Arbeitsinspektion“).Persönliche Auskünfte erhalten Sie in der nächstgelegenen Bezirks- oder Servicestelle der Arbeiterkammer. Wo sich diese befindet, erfahren Sie telefonisch in den Landesstellen der Arbeiterkammer (siehe Adressenverzeichnis, Abschnitt: Erwerbsarbeit). Telefonische Terminvereinbarung erforderlich.
NACHLESE
Broschüre „Mutterschutz und Elternkarenz. Schwangerschaft – Karenz – Berufsrückkehr“, herausgegeben von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien.Telefonische Bestellung: 01/310 00 10-376
Download von der Website: http://www.arbeiterkammer.at/