Gleichbehandlungsgesetz für die Privatwirtschaft

Das Gleichbehandlungsgesetz für die Privatwirtschaft, dessen ursprüngliche Fassung aus dem Jahr 1979 stammt, wurde im Laufe der Jahrzehnte entsprechend den Vorgaben der Europäischen Union wiederholt novelliert und erweitert. Das Gesetz untersagt nun die Ungleichbehandlung aufgrund

  • des Geschlechts
  • der ethnischen Zugehörigkeit
  • der Religion oder Weltanschauung
  • des Alters
  • der sexuellen Orientierung

in der Arbeitswelt.

Seit 2011 sind auch jene Personen vor Diskriminierung geschützt, die auf Grund eines Naheverhältnisses zu Personen, die ein geschütztes Merkmal aufweisen, benachteiligt werden (Diskriminierungsschutz durch Assoziierung). Das bedeutet z.B. dass man auch vor Diskriminierung geschützt ist, wenn die Partnerin bzw. der Partner Migrantin bzw. Migrant ist, da ethnische Zugehörigkeit diskriminierungsgeschützt ist.

Überdies untersagt das Gesetz in bestimmten Bereichen außerhalb der Arbeitswelt die Ungleichbehandlung aufgrund ethnischer Zugehörigkeit, sofern diese Bereiche in die Regelungskompetenz des Bundes fallen (z.B. Sozialschutz, Bildung).

Seit August 2008 untersagt das Gesetz auch die Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (z.B. bei Versicherungen, die nach dem 30. November 2007 abgeschlossen wurden, bei Freizeiteinrichtungen und Transportmitteln).

Das Gesetz umfasst ausdrücklich alle Bereiche des Arbeitslebens. Es verbietet Diskriminierung

  • bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses
  • bei der Festsetzung des Entgelts
  • bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen
  • bei Aus- und Weiterbildung sowie Umschulungsmaßnahmen
  • beim beruflichen Aufstieg
  • bei den sonstigen Arbeitsbedingungen
  • bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Das Gesetz verbietet aber auch Diskriminierung bei Berufsberatung und Berufsausbildung, außerbetrieblicher Weiterbildung und Umschulung sowie beim Zugang zur selbständigen Erwerbstätigkeit.

Als Diskriminierung gilt eine benachteiligende, sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung.

Als Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts gelten ausdrücklich auch

  • sexuelle Belästigung
  • geschlechtsbezogene Belästigung (z.B. frauenfeindliche Verhaltensweisen, die nichts mit der sexuellen Sphäre zu tun haben) sowie
  • geschlechtsspezifische Stellenausschreibung.

Gleichbehandlungsanwaltschaft

Zur Unterstützung und Beratung von Personen, die sich im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes für die Privatwirtschaft diskriminiert fühlen, ist per Gesetz die Anwaltschaft für Gleichbehandlung zuständig. Die Anwaltschaft besteht aus den für drei unterschiedliche Bereiche zuständigen AnwältInnen:

  • Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt und die Regionalanwältinnen in den Bundesländern
  • Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexueller Orientierung in der Arbeitswelt
  • Anwältin bzw. Anwalt für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen und für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern bei Gütern und Dienstleistungen

Die Gleichbehandlungsanwältinnen können auch ein Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission einleiten zum Zweck der Entscheidung, ob eine Diskriminierung vorliegt oder nicht.

KONTAKT

Adressen der Gleichbehandlungsanwaltschaft siehe Adressenverzeichnis.

Einkommensberichte

Im Jahr 2011 trat eine Novelle des Gesetzes in Kraft, mit der insbesondere Diskriminierungen bei der Bezahlung aufgedeckt und in weiterer Folge bekämpft werden sollen. Die Novelle beinhaltet unter anderem eine Verpflichtung zur Erstellung eines Einkommensberichts für Unternehmen ab einer bestimmten Größe.

Außerdem müssen Firmen in Stelleninseraten die Bezahlung angeben.

NACHLESE

Folgende Informationsmaterialien können Sie in der Gleichbehandlungsanwaltschaft sowie in den Regionalbüros der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern bestellen:

  • Broschüre „Ihr gutes Recht. Gleichbehandlung und Gleichstellung von Frauen und Männern in der Privatwirtschaft.“ (Enthält den vollständigen Gesetzestext). Neuerungen seit 2011 enthält das Beiblatt der Broschüre.
  • „Berührt! Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz“
  • „Kurzinformation zu sexueller Belästigung am Arbeitsplatz“ der Gleichbehandlungsanwaltschaft.
  • Informationsfolder der Gleichbehandlungsanwaltschaft (gibt es auch in Fremdsprachen)