Geburtsurkunde

Zuständigkeit:

Die Geburt eines Kindes muss beim Standesamt, in dessen Bereich die Geburt erfolgte, angezeigt werden. Wird das Kind in einem Krankenhaus geboren, was in Österreich auf 98 Prozent der Neugeborenen zutrifft, nimmt das Krankenhaus die Anzeige der Geburt vor. Ansonst machen dies der Arzt/ die Ärztin, die Hebamme oder die Eltern. Mit Vorname der Anzeige wird die Geburt des Kindes im Geburtenbuch beurkundet. In Österreich liegen die Geburtenbücher (auch Matrikenbücher genannt) bei der jeweiligen Personenstandsbehörde (Standesamt der Gemeinde oder des Magistrats) auf. Die Geburtsurkunde ist ein Auszug daraus. Sie begleitet den Menschen in vielen Lebenssituationen, insbesondere bei Behördenwegen. Die Geburtsurkunde enthält meistens folgende Daten:

  • Vorname und Familienname einer Person
  • Datum und Ort der Geburt
  • Geschlecht
  • Namen, Wohnort und Religionsbekenntnis der Eltern bzw. Adoptiveltern

Fristen:

Eine Geburt muss innerhalb einer Woche angezeigt werden. Die Nennung des Vornamens muss spätestens einen Monat nach der Geburt erfolgen.

Unterlagen:

Welche Unterlagen Sie für die Ausstellung einer Geburtsurkunde Ihres Kindes brauchen, hängt von Ihrem Personenstand ab.Bei verheirateten Eltern:

  • Heiratsurkunde der Eltern
  • Geburtsurkunden der Eltern
  • Meldebestätigung der Eltern
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit:
  • Bei ÖsterreicherInnen: Staatsbürgerschaftsnachweis lautend auf den aktuellen Familiennamen
  • Bei ausländischer Staatsbürgerschaft: Reisepass oder Staatsangehörigennachweis
  • Eventuell Nachweis akademischer Grade
  • Eventuell Nachweis der Vaterschaftsanerkennung (z.B. der Ehemann ist nicht der Vater des Kindes)

Ist die Mutter ledig, geschieden oder verwitwet, braucht sie alle oben genannten Dokumente nur für ihre Person vorlegen. Zusätzlich erforderlich ist ein rechtskräftiger Nachweis der Auflösung der Ehe (z.B. Scheidungsurteil) oder die Sterbeurkunde des Ehepartners; eventuell auch einen Nachweis der Vaterschaftsanerkennung.

WICHTIG

Erfolgt die Geburt des Kindes innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Ehepartners, gelten besondere Bestimmungen, über die Sie Ihr zuständiges Standesamt informiert.

WICHTIG

Zur Nennung des Vornamens sind bei ehelicher Geburt nur die Eltern berechtigt, bei unehelicher Geburt nur die Mutter. Wird eine Geburt von einer anderen Person angezeigt (Großelternteil, außerehelicher Vater), muss diese eine Vollmacht und eine Erklärung über die Vornamensgebung vorlegen.

WICHTIG

Fremdsprachige Urkunden sind entweder in internationaler Ausfertigung oder im Original mit beglaubigter Übersetzung durch gerichtlich beeidigte ÜbersetzerInnen vorzulegen. In manchen Fällen wird eine diplomatische Beglaubigung verlangt.

Eine Übersicht der Staaten, deren Urkunden von einer Beglaubigung befreit sind, und Staaten, deren Urkunden eine diplomatische Beglaubigung benötigen, finden Sie unter http://www.magwien.gv.at/.

Ablauf:

Die Ausstellung der Geburtsurkunde müssen Sie beantragen. Das können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch (mit Bürgerkarte) tun. Antragsformulare erhalten Sie beim zuständigen Standesamt.Bei einer persönlichen Vorsprache wird die Geburtsurkunde sofort ausgestellt.

Kosten:

Seit 1. Jänner 2008 fallen für die Beantragung und Ausstellung einer Geburtsurkunde für Neugeborene (innerhalb von zwei Jahren nach der Geburt) keine Gebühren mehr an. Das gilt nicht für die Ausstellung von Duplikaten nach Verlust oder Diebstahl. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.Bei einer Zusendung der Urkunde können weitere Kosten anfallen.

WICHTIG

Für die Beantragung des Wochengeldes bei Ihrer Krankenkasse erhalten Sie vom Standesamt eine Geburtsbestätigung. Diese Bestätigung ist ebenfalls gebührenfrei.