Gebührenbefreiungen

Radio- und Fernsehgebühren/ Telefongebühren:

Bei sozialer und/oder körperlicher Hilfsbedürftigkeit ist es möglich, eine Befreiung von den Rundfunkgebühren und eine Zuschussleistung zu den Fernsprechentgelten zu beantragen. Allerdings gilt dies nur für Festnetzanschlüsse und für Wertkarten-Handys und nur für bestimmte Telefonanbieter.

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Checklisten, ob eine Gebührenbefreiung im konkreten Fall möglich ist, ebenso wie Antragsformulare finden sich im Internet: http://www.orf-gis.at/.

KONTAKT

Der ausgefüllte Antrag ist an folgende Adresse zu senden:Gebühreninfoservice – GIS
Postfach 1000
1051 Wien
Servicehotline: 0810/00 10 80 (zum Ortstarif aus ganz Österreich)

Rezeptgebühren/ Serviceentgelt für die E-Card:

Unter bestimmten Umständen haben Personen Anspruch auf Befreiung von den Rezeptgebühren und brauchen auch das Serviceentgelt für die E-Card (elektronische Krankenversicherungskarte) nicht entrichten.Anspruchsvoraussetzungen:

Grundsätzlich befreit von der Bezahlung der Rezeptgebühr sind

  • Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten (in diesem Fall betrifft die Gebührenbefreiung nur jene Medikamente, die zur Behandlung dieser Krankheiten notwendig sind)
  • Zivildiener und deren Angehörige
  • AsylwerberInnen in Bundesbetreuung
  • Personen, die unter das Kriegsopfer-, Heeresvorsorge- und Opferfürsorgegesetz fallen

Bei den Personen, die aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Bezahlung der Rezeptgebühr befreit sind, werden zwei Gruppen unterschieden.

  • Personen, die keinen Antrag auf Befreiung stellen brauchen: Das sind BezieherInnen von Geldleistungen, die eine Krankenversicherung begründen (z.B. Ausgleichszulage) und
  • Personen, die einen Antrag auf Befreiung stellen können. Das sind Personen, deren monatliches Nettoeinkommen bestimmte Richtwerte nicht übersteigt.

KONTAKT

Der Antrag auf Gebührenbefreiung ist bei der zuständigen Krankenversicherung zu stellen unter Verwendung des entsprechenden Antragformulars.Erforderliche Unterlagen:

Nachweis über die Höhe

  • des letzten Monatsbezugs
  • des Ruhe- und Versorgungsgenusses
  • des Einkommens des Partners/ der Partnerin
  • von Rentenbezügen aus der Unfallversicherung

WICHTIG

Es gibt eine Deckelung der Rezeptgebühren: Wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat, ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Speziell Menschen mit hohem Medikamentenbedarf und geringem Einkommen sollen damit entlastet werden.