Frauenhandel

Menschenhandel ist eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte und eines der schlimmsten Verbrechen.2005 hat Österreich das UN-Protokoll zur Verhinderung, Bekämpfung und Strafverfolgung des Menschenhandels ratifiziert.

Laut „International Labour Organisation“ werden jährlich 2,4 Millionen Menschen Opfer von Menschenhandel. Neben dem illegalen Drogen- und Waffenhandel ist das Geschäft mit der „Ware“ Mensch das einträglichste der internationalen Kriminalität. Schätzungen zufolge werden damit jährlich Gewinne von 32 Milliarden Dollar erzielt. 80 Prozent der Opfer von Frauenhandel sind Frauen und Mädchen. Knapp die Hälfte davon sind noch Kinder.

Von Frauenhandel wird gesprochen, wenn Frauen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen aus Staaten, in denen sie aus wirtschaftlichen Gründen kaum Überlebenschancen haben, in ein vergleichsweise reiches Land gelockt, in ihrer rechtlosen Lage zur Ausübung von Dienstleistungen gezwungen und ihrer persönlichen Freiheit und sexuellen Integrität beraubt werden.

Oft wird Frauenhandel mit der Vermittlung von Frauen als Prostituierte gleichgesetzt. Tatsächlich ist dies jedoch nur ein – wenn auch sehr großer – Teilbereich des Frauenhandels. Frauen werden auch zum Zweck der Eheschließung und Scheinadoption gehandelt oder als Hausangestellte oder in Betriebe in sklavereiähnliche (Arbeits-)Verhältnisse vermittelt.

Österreich ist sowohl Transit- als auch Zielland von Menschenhandel.

Ein wichtiger Teil der österreichischen Maßnahmen gegen Frauenhandel zielt darauf ab, zur Verbesserung der Situation in den Herkunftsländern – beispielsweise im Rahmen der österreichischen Entwicklungs- und Ostzusammenarbeit – beizutragen.

Rechtslage:

Im österreichischen Strafrecht wird Menschenhandel vor allem unter dem Tatbestand Menschenhandel und Grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§§ 104a und 217 Strafgesetzbuch) erfasst.Die Zahl der Verfahren und mehr noch die der Verurteilungen ist äußerst gering.

Opferschutz:

Opfer von Menschenhandel haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung „besonderer Schutz“, die von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen ist, sofern dies zur Strafverfolgung der Täter oder zur Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen des Opfers notwendig ist.

Aber auch unabhängig davon ist eine solche Aufenthaltsbewilligung möglich, wenn individuelle Gründe geltend gemacht werden können, dass die betroffene Frau besonderen Schutz benötigt. Die gesetzliche Grundlage dazu findet sich in § 69a des Niederlassung- und Aufenthaltsgesetzes.

KONTAKT

Beratung und Unterstützung erhalten von Frauenhandel betroffene Frauen bei

  • Beratungsstellen für Migrantinnen (siehe Adressenverzeichnis)
  • der Frauenhelpline gegen Männergewalt: 0800/222 555 (gebührenfrei; sie bietet muttersprachliche Information und erteilt auch Auskunft über die am nächsten gelegene spezialisierte Einrichtung).
  • dem Verein LEFÖ

IBF – Interventionsstelle für Betroffene von Frauenhandel
Floragasse 7A/ 7, 1040 Wien
Tel: 01-796 92 98
www.lefoe.at