Personenkreis:
Familienhospizkarenz als Sterbebegleitung kann für nahe Angehörige in Anspruch genommen werden, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt, und zwar für:
- Ehepartner/ Ehepartnerin
- Lebensgefährte/ Lebensgefährtin
- Eingetragene Partner/eingetragene Partnerin
- Eltern
- Großeltern, Urgroßeltern
- Kinder, Enkel, Urenkel, Adoptiv- und Pflegekinder
- Geschwister
- Schwiegereltern und Schwiegerkinder
- Leibliche Kinder des Ehepartners/der Ehepartnerin oder des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin
- Kinder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, sofern die Sterbebegleitung aus wichtigen wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen nicht von einem Elternteil übernommen werden kann.
Familienhospizkarenz als Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Kind im eigenen Haushalt lebt. Hinsichtlich des Alters des Kindes gibt es keine Beschränkung.
Folgende Arten der Inanspruchnahme von Familienhospizkarenz sind vorgesehen:
- Herabsetzung der Normalarbeitszeit
- Änderung der Lage der Normalarbeitszeit (z.B. von Früh- auf Spätdienst) oder
- Arbeitsfreistellung gegen Entfall der Bezüge (= Karenz)
Dauer:
Sterbebegleitung ist zunächst für einen Zeitraum von maximal drei Monaten vorgesehen. Eine Verlängerung auf insgesamt sechs Monate pro Anlassfall ist möglich. Sterbebegleitung setzt voraus, dass sich die oder der Angehörige in einem lebensbedrohlich schlechten Gesundheitszustand befindet.Die Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes kann zunächst für maximal fünf Monate beantragt werden, eine Verlängerung auf insgesamt neun Monate ist möglich.
Antragstellung:
ArbeitnehmerInnen müssen ein schriftliches Ansuchen an den Arbeitgeber/ die Arbeitgeberin richten, aus dem hervorgeht, ob die Arbeitszeit reduziert, verlagert oder eine Karenzierung vorgenommen werden soll und für wie lange.Das Ansuchen muss den Grund für die Familienhospiz enthalten und das Verwandtschaftsverhältnis glaubhaft machen bzw. ist dieses auf Verlangen nachzuweisen. ArbeitgeberInnen können die Vorlage eines ärztlichen Attests nicht verlangen.
Beginn und Ende der Familienhospizkarenz:
Familienhospiz kann frühestens fünf Arbeitstage nachdem das schriftliche Ansuchen beim Arbeitgeber/ bei der Arbeitgeberin eingelangt ist, angetreten werden. Innerhalb dieser fünf Tage (Wartefrist) können Arbeitgeberinnen, wenn sie mit der Familienhospiz nicht einverstanden sind, Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einbringen. Sofern das Gericht die Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz nicht durch einstweilige Verfügung untersagt, kann diese nach der fünftägigen Wartefrist angetreten werden. Beim Ansuchen um Verlängerung der Familienhospizkarenz dauert die Wartefrist zehn Tage.Familienkarenz endet mit der vereinbarten Dauer bzw. nach Ablauf der Verlängerung. Erübrigt sich die Karenz zu einem früheren Zeitpunkt, ist dies dem Arbeitgeber/ der Arbeitgeberin unverzüglich bekannt zu geben. Innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall der Sterbebegleitung können ArbeitnehmerInnen ebenso wie ArbeitgeberInnen die Rückkehr an den Arbeitsplatz verlangen.
Kündigungs- und Entlassungsschutz:
Ab Bekanntgabe der Familienhospizkarenz bis zum Ablauf von vier Wochen nach Ende der Karenz können ArbeitnehmerInnen nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes gekündigt oder entlassen werden.
Versicherungsschutz:
ArbeitnehmerInnen, die Maßnahmen der Familienhospizkarenz beanspruchen, sind kranken- und pensionsversichert. Details können Sie der Broschüre „Familienhospizkarenz“ des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und KonsumentInnenschutz entnehmen.
Finanzielle Unterstützung:
Bei völliger Dienstfreistellung entfällt das Einkommen zur Gänze. Für diesen Fall gibt es folgende Möglichkeiten, Zuwendungen der öffentlichen Hand zu erhalten:
- Familienhospizkarenz-Zuschuss
Wenn aufgrund der Familienhospizkarenz eine finanzielle Notlage eintritt, kann eine Überbrückungshilfe beantragt werden. Vorausgesetzt, das gewichtete Netto-Monatseinkommen des Haushalts (ausgenommen Familienbeihilfe, Wohnbeihilfe, Pflegegeld und Kinderbetreuungsgeld) ist nicht höher als € 700,-. Die monatliche Zuwendung ist mit der Höhe des aufgrund der Familienhospizkarenz weggefallenen Einkommens begrenzt.
Der Antrag auf Familienhospizkarenz-Härteausgleich ist beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu stellen. Informationen dazu gibt es auf der Homepage des Ministeriums. Informationen erhalten Sie unter der Telefonnummer des Familienservice: 0800/ 24 02 62.
- Pflegegeld
Im Bundespflegegeldgesetz sind Begleitmaßnahmen zur Familienhospizkarenz vorgesehen. Das Pflegegeld wird grundsätzlich an die pflegebedürftige Person ausbezahlt. Diese kann jedoch den Antrag stellen, dass das Pflegegeld an die Person ausbezahlt wird, die Familienhospizkarenz in Anspruch nimmt. Außerdem können bereits vor Abschluss eines Verfahrens zur Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes auf Antrag der pflegebedürftigen Person Vorschüsse (Mindesthöhe: Pflegegeld der Stufe 3) an die Person, die die Familienhospizkarenz in Anspruch nimmt, ausgezahlt werden. Sollte Pflegegeld Stufe drei bereits rechtskräftig zuerkannt sein, sind die Vorschüsse mindestens in Höhe der Pflegestufe 4 zu gewähren.
KONTAKT
Pflegetelefon des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und KonsumentInnenschutz: 0800/ 20 16 22 (gebührenfrei).
- Familienhärteausgleich
Sollte trotz der oben angeführten Leistungen eine finanzielle Notsituation eintreten, besteht auch die Möglichkeit, Unterstützung aus dem Familienhärteausgleich zu erhalten.
sowie
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
Abteilung II/4, Familienhärteausgleich
Franz Josefs-Kai 51
1010 Wien
Tel: 711 00-0
Familienservice: 0800/ 24 02 62 (gebührenfrei)
NACHLESE
Die Broschüre „Familienhospizkarenz“ lässt sich von der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und KonsumentInnenschutz herunterladen.
„Begleiten bis zuletzt“, ein Ratgeber für pflegende Angehörige schwerkranker Menschen, herausgegeben vom Dachverband der Palliativ- und Hospizeinrichtungen, vermittelt medizinisches und pflegerisches Wissen, das die Situation Pflegender erleichtern kann.
Telefonische Bestellung: 01/803 98 68 (gegen eine Spende für die Hospizarbeit)