Arten der Weiterbildung:
Sie können die Bildungskarenz nutzen für
- das Nachholen von Schul- und Studienabschlüssen
- Fremdsprachenschulungen
- Höherqualifizierungen
im In- und im Ausland.
Kurse ohne beruflichen Bezug (Hobbykurse) werden nicht akzeptiert.
Zeitliches Ausmaß:
Bildungskarenz kann im Ausmaß von zwei Monaten bis maximal einem Jahr vereinbart werden, ohne das Dienstverhältnis auflösen zu müssen. Bildungskarenz kann auch in Teilen in Anspruch genommen werden. Jeder Teil muss mindestens zwei Monate umfassen. Der Verbrauch der einzelnen Teile ist innerhalb von vier Jahren möglich.Die Teilnahme an einer oder auch mehreren Weiterbildungsmaßnahmen im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden oder eine vergleichbare zeitliche Belastung ist schriftlich nachzuweisen. Für Eltern mit Kindern unter sieben Jahren, für die es keine geeignete Betreuungsmöglichkeit gibt, genügt der Nachweis über 16 Wochenstunden an Aus- und Weiterbildung.
Nicht extra nachzuweisen ist das Ausmaß der Weiterbildung bei folgenden Ausbildungen: Studium an einer Fachhochschule oder Universität, Absolvierung eines Kollegs oder eines vergleichbaren Ausbildungsganges, Besuch eines Vorbereitungslehrgangs für die Berufsreife- oder Studienberechtigungsprüfung sowie von Lehrgängen zum Nachholen eines Hauptschul- oder Lehrabschlusses.
Ein neuerlicher Anspruch auf Bildungskarenz besteht frühestens nach vier Jahren, gerechnet ab dem ersten Antritt der vorangegangenen Bildungskarenz.
Anspruchsvoraussetzungen:
- Bildungskarenz können ArbeitnehmerInnen in Anspruch nehmen, die mindestens sechs Monate beim selben Arbeitgeber/ derselben Arbeitgeberin beschäftigt sind. Für Beschäftigte in Saisonbetrieben existiert eine Sonderregelung: Es genügt der Nachweis, dass sie innerhalb der letzten vier Jahre insgesamt sechs Monate beim selben Dienstgeber/ derselben Dienstgeberin beschäftigt waren.
- ArbeitnehmerInnen, die in Bildungskarenz gehen wollen, müssen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
- Eine Bildungskarenz bedarf der schriftlichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber/ der Arbeitgeberin. Auch Zeitpunkt und Dauer der Karenzierung sind schriftlich zu vereinbaren.
Weiterbildungsgeld:
Während der Bildungskarenz wird kein Entgelt bezahlt, aber es besteht Anspruch auf Weiterbildungsgeld aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung. Die Höhe des Weiterbildungsgeldes entspricht der Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes.ArbeitnehmerInnen in Bildungskarenz dürfen bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen (den aktuellen Wert können Sie der Homepage der Arbeiterkammer entnehmen).
Während des Bezugs von Weiterbildungsgeld besteht Kranken- und Unfallversicherungsschutz. Die Zeiten werden auch bei der Pensionsermittlung berücksichtigt.
WICHTIG
Bildungskarenz kann unmittelbar an die Elternkarenz anschließen. Grundsätzlich ist es möglich, gleichzeitig Kinderbetreuungsgeld und Weiterbildungsgeld zu beziehen.
Beantragung von Weiterbildungsgeld:
Die Beantragung von Weiterbildungsgeld bedarf einer zeitgerechten persönlichen Vorsprache bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Regionalen Geschäftsstelle des AMS, frühestens einen Monat vor der geplanten Bildungskarenz).Zur Antragstellung mitzubringen sind:
- Ausgefülltes Formular zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz
- E-Card der Sozialversicherung
- Meldezettel
- Unterschriebene Vereinbarung über die Bildungskarenz mit dem Arbeitgeber/ der Arbeitgeberin
- Anmeldebestätigung für Weiterbildungsmaßnahmen (kann nachgereicht werden)
KONTAKT
Nähere Auskünfte zu Bildungskarenz und Weiterbildungsgeld erhalten Sie in den Regionalen Geschäftsstellen des AMS. Dort erhalten Sie auch Formulare zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz sowie zur Beantragung von Weiterbildungsgeld. Auf der Homepage des AMS finden Sie Informationen zum Weiterbildungsgeld sowie Formulare zum Download.
NACHLESE
Informationen zur Bildungskarenz sowie ein Formular für eine Vereinbarung über Bildungskarenz zwischen ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen finden Sie unter www.akwien.at/.