Ausgleichszulage

Die Ausgleichszulage soll BezieherInnen einer Pension – mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland – ein Mindesteinkommen sichern. Dies gilt für BezieherInnen einer Alters-, einer Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspension, einer Witwen- oder Witwerpension und einer Waisenpension. Insgesamt erhalten rund elf Prozent aller PensionsbezieherInnen in Österreich eine Ausgleichszulage. Die Ausgleichszulage zur Alterspension ist speziell für Frauen von Bedeutung, da Frauen infolge familiärer Verpflichtungen meist weniger Versicherungszeiten und überdies im Durchschnitt niedrigere Einkommen und damit in der Folge auch bedeutend niedrigere Alterspensionen als Männer haben. 63 Prozent der Personen, die zu ihrer Alterspension eine Ausgleichszulage erhalten, sind Frauen.

Höhe der Ausgleichszulage:

Die Höhe der Ausgleichszulage entspricht der Differenz zwischen dem jeweiligen Richtsatz und dem monatlichen Gesamteinkommen.

Antragstellung:

Jeder Pensionsantrag wird auch als Antrag auf Ausgleichszulage gewertet. Entsteht der Anspruch auf Ausgleichszulage oder auf Erhöhung der Ausgleichszulage erst später, so ist innerhalb eines Monats ein Antrag an die Versicherungsanstalt, welche die Pension auszahlt, zu stellen. Die Ausgleichszulage wird ab dem der Antragstellung vorangegangenen vollen Kalendermonat gewährt bzw. erhöht.Erforderliche Unterlagen:

  • Formloses Schreiben (in diesem Fall muss das Antragsformular nachgereicht werden) oder ausgefülltes Antragsformular.
  • Nachweis der Anspruchsberechtigung (Änderung der finanziellen Situation beispielsweise infolge Scheidung).

Jede Änderung der Einkommenssituation ist der Versicherungsanstalt umgehend zu melden.

Vergünstigungen:

BezieherInnen einer Ausgleichszulage sind von der Rezeptgebühr und vom Service-Entgelt für die E-Card sowie von den Rundfunkgebühren befreit und können einen Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt stellen.

KONTAKT

Das Antragsformular für Ausgleichszulage ist bei der zuständigen Versicherungsanstalt erhältlich.