ArbeitnehmerInnenveranlagung

Die ArbeitnehmerInnenveranlagung (früher: Jahresausgleich) ist eine Neuberechnung der Steuer durch das Finanzamt.

Pflichtveranlagung:

Verpflichtet zur ArbeitnehmerInnenveranlagung sind ArbeitnehmerInnen, die innerhalb eines Kalenderjahres

  • zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte haben
  • Krankengeld der Gebietskrankenkasse beziehen
  • Auszahlungen aufgrund von Dienstleistungsschecks erhalten
  • Bezüge aus dem Insolvenzausfallgeldfonds oder Auszahlungen durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse erhalten
  • bei der Lohnabrechnung einen nicht zustehenden Freibetrag laut Freibetragsbescheid erhalten
  • den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag oder das Pendlerpauschale im Betrieb beantragt haben, obwohl sie die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen

Bei zwei oder mehreren lohnsteuerpflichtigen Bezügen kommt es zu einer Steuernachzahlung, da die einzelnen lohnsteuerpflichtigen Einkommen bis dahin nur für sich, nicht aber gemeinsam versteuert wurden.

WICHTIG

Termin: Bei mehreren lohnsteuerpflichtigen Einkommen ist spätestens am 30. September des Folgejahres dem Finanzamt eine Steuererklärung vorzulegen (Formular L 1). Bei zusätzlichen nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften ist bis 30. April bzw. 30. Juni (Online-Erklärung) des Folgejahres eine Einkommenssteuererklärung (Formular E 1) einzubringen.

Freiwillige Veranlagung:

Es besteht auch die Möglichkeit, einen Antrag auf ArbeitnehmerInnenveranlagung freiwillig zu stellen. Das sollte auf jeden Fall gemacht werden, wenn Sie

  • während des Jahres den Arbeitsplatz gewechselt haben
  • nicht ganzjährig beschäftigt waren
  • die Einkünfte unterschiedlich hoch waren
  • im Nachhinein steuerliche Absetzbeträge oder Freibeträge (z.B. Alleinerzieherabsetzbetrag, Pendlerpauschale, außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben wie beispielsweise Prämien für eine Pensionsversicherung) geltend machen können

um sich auf diese Weise Geld vom Finanzamt zurückzuholen.

WICHTIG

Wer so wenig verdient, dass er keine Steuern zahlt, für den gibt es im Wege der ArbeitnehmerInnenveranlagung die Möglichkeit, maximal 10 Prozent der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge (maximal € 110,-) zurückzubekommen.Termin: Ein freiwilliger Antrag auf ArbeitnehmerInnenveranlagung (Formular L1) kann jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres, aber auch bis fünf Jahre rückwirkend gestellt werden.

KONTAKT

Der Antrag auf ArbeitnehmerInnenveranlagung ist bei dem für den Wohnsitz zuständigen Finanzamt zu stellen. Entweder schriftlich, persönlich oder über FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/).

NACHLESE

http://www.oegb.at/ (Steuertipps für Lehrlinge, Teilzeit Arbeitende und Geringfügig Beschäftigte)

www.bmf.gv.at/steuern