Neue gesetzliche Bestimmungen:
Mit 1. Jänner 2005 sind umfangreiche Änderungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes („Pensionsharmonisierung“)in Kraft getreten. Das neue Allgemeine Pensionsgesetz (APG) unterscheidet beispielsweise nicht mehr zwischen Beitragszeiten (Zeiten einer beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit) und Ersatzzeiten (Zeiten, für die keine Beiträge bezahlt wurden, die sich dennoch positiv auf die Pension auswirken) – es gibt nur noch Versicherungszeiten.
- Geburtsjahrgänge vor 1955:
Für alle Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, gilt weiterhin das Recht zum 31. Dezember 2004 (altes Pensionsrecht).
- Geburtsjahrgänge ab 1955:
Für alle Personen, die nach dem 1. Jänner 1955 geboren sind, gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG). Innerhalb dieser Personengruppe wird unterschieden zwischen
- Personen, die ab 1. Jänner 2005 erstmals in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind. Für sie gelten die Bestimmungen des APG voll.
- Personen, die vor dem 1. Jänner 2005 bereits einen oder mehrere Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung erworben haben. Für sie gilt ein Mischsystem aus Alt- und Neurecht (Parallelrechnung).
WICHTIG
Beginnend mit dem 1. Jänner 2024 wird für weibliche Versicherte das Antrittsalter für die Alterspension jährlich bis zum Jahr 2033 mit Jahresbeginn um sechs Monate erhöht. 2033 haben Frauen und Männer dann das gleiche Pensionsantrittsalter: 65 Jahre.
Vorzeitige Alterspension:
Die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer wurde aufgehoben und das Pensionsanfallsalter etappenweise bis zum Regelpensionsalter (60 Jahre für Frauen) angehoben. Bis zum Oktober 2017 kann von bestimmten Jahrgängen noch eine vorzeitige Alterspension in Anspruch genommen werden.
„Hacklerregelung“:
Diese Langzeitversicherungsregelung erlaubt Frauen und Männern vor dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter abschlagsfrei in Pension zu gehen.
Pensionssplitting:
Seit 2005 existiert die Möglichkeit einer „Übertragung von Teilgutschriften“. Eltern können für Jahre der Kindererziehung ab 2005 ein freiwilliges Pensionssplitting vereinbaren. Der Elternteil, der sich nicht überwiegend der Kindererziehung widmet und erwerbstätig ist, kann für die ersten vier Jahre nach der Geburt des Kindes (bei Mehrlingen fünf Jahre) bis zu 50 Prozent seiner Teilgutschrift auf das Pensionskonto des anderen Elternteils übertragen lassen. Dabei darf die Jahreshöchstbeitragsgrundlage des Elternteils, auf den sie übertragen werden, nicht überschritten werden.Die Übertragung müssen Sie bis zur Vollendung des siebenten Lebensjahres des Kindes beantragen. Sie muss in Form einer schriftlichen Vereinbarung zwischen beiden Elternteilen abgefasst sein. Diese Vereinbarung ist nach Erteilung des Übertragungsbescheides nicht mehr aufzuheben oder zu ändern.
WICHTIG
Bevor ein Pensionsantrag bewilligt werden kann, muss der zuständige Sozialversicherungsträger oft umfangreiche Erhebungen durchführen. Daher empfiehlt es sich, vor dem eigentlichen Pensionsantrag eine „Feststellung der erworbenen Versicherungsmonate“ zu beantragen.
KONTAKT
(Arbeits-)Leben verlaufen sehr unterschiedlich. Die Berechnung einer Alterspension kann unter Umständen kompliziert sein. Dazu kommt, dass es in diesem Bereich immer wieder Änderungen gibt. Allgemeine Informationen können ein persönliches Gespräch nicht ersetzen. Nützen Sie daher die Möglichkeit der Beratung durch die ExpertInnen der für Sie zuständigen Sozialversicherungsanstalt. Alle Sozialversicherungsanstalten haben einen Auskunfts- und Beratungsdienst, Servicestellen und Sprechtage.Pensionsversicherungsanstalt: http://www.pensionsversicherung.at/
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter: http://www.bva.at/
NACHLESE
Informationsmaterial rund ums Thema Alterspension erhalten Sie unter http://www.pensionsversicherung.at/,
Detaillierte Informationen finden Sie auch auf der Website des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger: http://www.sozialversicherung.at/