Alleinerzieherabsetzbetrag

Der Alleinerzieherabsetzbetrag ist ein Steuerabsetzbetrag.

Anspruchsvoraussetzungen:

Als Alleinerziehende gelten Steuerpflichtige, die

  • mindestens für ein Kind für mehr als sechs Monate im Jahr Familienbeihilfe erhalten
  • nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer ehelichen oder einer Lebensgemeinschaft leben.

Höhe des Absetzbetrages (jährlich):

  • € 494,- bei einem Kind
  • € 669,- bei zwei Kindern
  • zusätzlich € 220,- für jedes weitere Kind

Antragstellung:

Während des Kalenderjahres ist der Alleinerzieherabsetzbetrag beim Arbeitgeber/ bei der Arbeitgeberin geltend zu machen (Formular E30).Alleinerziehende ohne Erwerbseinkommen (z.B. BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld) beantragen den Alleinerzieherabsetzbetrag beim Wohnsitzfinanzamt (Formular F5).

WICHTIG

Der Alleinerzieherabsetzbetrag kann jedoch auch im Nachhinein im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Ist die zu zahlende Lohnsteuer so niedrig, dass sich der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht auswirkt, kommt es im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung zu einer Barauszahlung (Negativsteuer) bis maximal € 494,- jährlich.

KONTAKT

Nähere Auskünfte und Formulare sind in jedem Finanzamt erhältlich; Formulare sind aber auch aus dem Internet herunterzuladen: http://www.bmf.gv.at/

NACHLESE

Nähere Informationen: https://wien.arbeiterkammer.at/index.html (Suchbegriff: Alleinerzieherabsetzbetrag)