Adoption

Zuständigkeit:

Jemanden zu adoptieren heißt, ihn oder sie als Kind annehmen. Für alle Fragen betreffend Adoption sind die Jugendwohlfahrtsbehörden zuständig, das sind die Jugendwohlfahrtsabteilungen der für den Wohnort zuständigen

  • Bezirkshauptmannschaft bzw.
  • des Magistrats (in Wien: Amt für Jugend und Familie).

Adoptionen dürfen nur von Jugendwohlfahrtsträgern oder von anerkannten privaten Einrichtungen vermittelt werden. Informationen zu privaten Adoptionsvermittlungsstellen erteilen die Jugendwohlfahrtsbehörden.

WICHTIG

Die Einhebung eines Entgelts für die Vermittlung ist unzulässig!

Freigabe zur Adoption:

Entschließt sich eine Kindesmutter, ihr Kind zur Adoption freizugeben, so hat sie das Recht, bei der Wahl der Adoptiveltern mitzuentscheiden. Die Zustimmung des Kindesvaters zur Adoptionsfreigabe ist auch bei unehelichen Kindern erforderlich, sofern der Vater feststeht.

Arten der Adoption:

Drei Arten der Adoption sind möglich:

  • Inkognitoadoption: Das ist die häufigste Art der Adoption. Die Beteiligten bleiben anonym. Die leibliche Mutter verzichtet auf Bekanntgabe des Namens und der Adresse der Adoptiveltern. Sie erhält lediglich allgemeine Auskünfte über die Adoptiveltern (Alter, Beruf, Dauer der Ehe, Anzahl der Kinder), kann sich jedoch bei der zuständigen Behörde über das Wohl und die Entwicklung des Kindes informieren.
  • Offene Adoption: Die leiblichen Eltern erfahren, wo sich ihr Kind befindet und haben die Möglichkeit, Kontakt zu den Adoptiveltern und/oder dem Kind aufzubauen. Diese Form der Adoption ist eher selten.
  • Halboffene Adoption: Die leiblichen Eltern wissen nicht, wo sich ihr Kind befindet, können jedoch über die zuständige Behörde Kontakt zu den Adoptiveltern herstellen und sich auf „neutralem Gebiet“ treffen. Es ist auch möglich, Briefe oder Fotos auszutauschen.

Die Entscheidung über die Art der Adoption trifft die leibliche Mutter. Ebenso kann, wer ein Kind adoptieren möchte, die Art der Adoption bestimmen.

WICHTIG

Mit Erreichung der Volljährigkeit haben Adoptivkinder die Möglichkeit, bei Gericht bzw. bei der für die Adoption zuständigen Behörde Einsicht in die Akten zu nehmen, um den Namen der leiblichen Mutter zu erfahren und Kontakt mit ihr aufzunehmen, sofern diese dazu bereit ist.

Voraussetzungen:

  • Mindestalter 28Jahre (Frauen) bzw. 30Jahre (Männer). Der Altersunterschied zwischen Adoptivkind und Adoptivmutter bzw. Adoptivvater muss mindestens 18 Jahre betragen. Geringfügige Abweichungen werden toleriert, beispielsweise wenn zwischen Adoptivkind und Adoptiveltern/teil eine Art familiärer Beziehung bestand.
  • Entsprechende persönliche, soziale, gesundheitliche und wirtschaftliche Verhältnisse müssen gegeben sein (Ausstellung einer Pflegestellenbewilligung).

Da das Interesse an Adoptionen groß ist, müssen BewerberInnen mit einer Wartezeit von zwei bis drei Jahren rechnen. Alleinstehende Personen und Ehepaare mit eigenen Kindern haben eine geringere Chance auf ein Adoptivkind. In nichtehelichen Lebensgemeinschaften kann ein Kind nur von einem Elternteil adoptiert werden.

Wirksamkeit der Adoption:

Vom Zeitpunkt, da ein Kind – mit der Absicht, es zu adoptieren – in unentgeltliche Pflege übernommen wird, bis zum Abschluss der Adoption (= gerichtliche Bewilligung des Adoptionsvertrages) dauert es erfahrungsgemäß etwa ein halbes Jahr bis ein Jahr.Durch die gerichtliche Bewilligung des Adoptionsvertrages werden die Rechte und Pflichten der leiblichen Eltern auf die Adoptiveltern übertragen. Allerdings gibt es zwei Ausnahmen. Sie betreffen das Erbrecht und die wechselseitige Sorgepflicht, denn durch Adoption kommen die verwandtschaftlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern nicht zum Erlöschen, sie treten lediglich in den Hintergrund. Konkret: Adoptivkinder bleiben gegenüber ihren leiblichen Eltern erbberechtigt. Und leibliche Eltern müssen für den Unterhalt ihres Kindes sorgen, sollten die Adoptiveltern dazu nicht in der Lage sein.

Obwohl zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind durch den Adoptionsvertrag die gleichen Rechte entstehen, wie sie durch eheliche Abstammung begründet werden, wird zu den Verwandten der Adoptiveltern kein Verwandtschaftsverhältnis begründet. Es besteht diesen gegenüber auch kein gesetzliches Erbrecht.

Auslandsadoption:

Da sich die Bedingungen für eine Adoption von Kindern in den einzelnen Staaten häufig ändern, empfiehlt es sich, genaue Informationen bei den jeweiligen Jugendwohlfahrtsbehörden oder anerkannten einschlägigen Vereinen einzuholen.

Adoption von Erwachsenen:

Für die Adoption einer volljährigen Person muss ein gerechtfertigtes Anliegen vorhanden sein (dazu zählen auch wirtschaftliche Gründe).

KONTAKT

Informationen zu allen Fragen in Zusammenhang mit Adoption erhalten Sie bei den Jugendwohlfahrtsträgern, das sind

  • Bezirkshauptmannschaften oder
  • Magistrat (in Wien: Amt für Jugend und Familie)

Bundesverband der österreichischen
Pflegeeltern, Tagesmütter und Adoptiveltern
Rudolf Biebl-Straße 50
5020 Salzburg
Tel: 0662/ 449 11
E-Mail. bundesverband@bundesverband.at
http://www.pflegekinder.at/

Unter dieser Webadresse finden Sie Pflege- und Adoptivelternvereine sowie Selbsthilfegruppen in den Bundesländern.

NACHLESE

Nähere Informationen:

http://www.efk.at/ (Möglichkeit der Bestellung einschlägiger Publikationen)

Die Broschüre „Adoption. Als Kind annehmen“, herausgegeben vom Land Salzburg 2009, Abteilung Soziales, enthält umfassende Informationen zum Thema. Telefonische Bestellung: 0662/80 42-35 85

WICHTIG

Sie können die Kosten für eine Adoption als „außergewöhnliche Belastung“ von der Steuer absetzen.