Abfertigung neu

Für ArbeitnehmerInnen, die ab Jahresbeginn 2003 ein neues Dienstverhältnis eingegangen sind, gelten bezüglich Abfertigung neue gesetzliche Regelungen. Seit Jahresbeginn 2008 sind auch freie DienstnehmerInnen in die „Abfertigung neu“ einbezogen. Für selbständig Erwerbstätige existiert seit 2008 ebenfalls eine der „Abfertigung neu“ vergleichbare Leistung – die Selbständigenvorsorge.

Die wesentlichen Neuerungen für ArbeitnehmerInnen:

  • Anspruch auf Abfertigung besteht bereits ab dem zweiten Monat des Arbeitsverhältnisses.
  • Der Abfertigungsanspruch lässt sich – im Falle eines Wechsels des Arbeitsplatzes – in den nächsten Betrieb mitnehmen.
  • Auch Lehrlinge haben Anspruch auf Abfertigung.
  • Der Abfertigungsanspruch geht bei Selbstkündigung nicht verloren.
  • Unter anderen werden auch Zeiten des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld bei den Abfertigungsansprüchen berücksichtigt.

Ab dem zweiten Monat eines Arbeitsverhältnisses sind ArbeitgeberInnen nun verpflichtet, für ArbeitnehmerInnen sowie freie DienstnehmerInnen monatlich 1,53 Prozent des jeweiligen Bruttoentgelts in Abfertigungskassen (= Betriebliche Vorsorgekassen) einzuzahlen. Auch Selbständige bezahlen 1,53 Prozent der Beitragsgrundlage in eine Vorsorgekasse ein.

Höhe der Abfertigung:

Die Höhe der „Abfertigung neu“ hängt davon ab, wie viel Zinsen die Veranlagung der Beiträge einbringt. Gesetzlich garantiert ist jedenfalls die Summe der eingezahlten Beiträge. Verringert wird der Abfertigungsanspruch durch die entstehenden Verwaltungskosten, die zwischen einem und dreieinhalb Prozent ausmachen dürfen.

Auszahlung:

Anspruch auf Abfertigung besteht grundsätzlich bei jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht nach drei Jahren Einzahlung im Falle einer Arbeitgeberkündigung, unverschuldeter Entlassung, berechtigtem Austritt, einvernehmlicher Auflösung, Zeitablauf, Austritt aufgrund von Mutterschaft.

Bei Selbstkündigung besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung. Die Abfertigung geht aber nicht verloren, sie verbleibt in der Betrieblichen Vorsorgekasse.

Im Falle des Anspruchs auf Auszahlung ist es möglich, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen verschiedenen Varianten zu wählen. Zur Wahl stehen beispielsweise die Auszahlung der Abfertigung, die Weiterveranlagung in der bisherigen Abfertigungskasse, die Übertragung in die Abfertigungskasse des neuen Arbeitgebers, Überweisung in eine Zusatzpensionsversicherung, Erwerb von Pensionsinvestmentfondsanteilen. Auch im Falle der Pensionierung kann zwischen Auszahlung der Abfertigung und ihrer Übertragung in eine Rentenversicherung etc. gewählt werden. Allerdings ist bei Pensionierung innerhalb von zwei Monaten eine Wahl zu treffen, andernfalls wird die Abfertigung ausbezahlt.

Bei Selbständigen führen die Beitragszahlungen im Falle der Einstellung der selbständigen Tätigkeit oder bei Pensionsantritt zu einer mit der „Abfertigung neu“ vergleichbaren Leistung.

WICHTIG

Die Auszahlung erfolgt nicht automatisch. Sie ist bei der Betrieblichen Vorsorgekasse geltend zu machen. Zwei Monate danach hat die Auszahlung zu erfolgen.

Wechsel vom alten ins neue System:

Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 abgeschlossen wurden, gilt weiterhin das alte Abfertigungssystem. Für ArbeitnehmerInnen in aufrechten Arbeitsverhältnissen gibt es jedoch die Möglichkeit, ins neue System zu wechseln. Ein solcher Wechsel bedarf der schriftlichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber/ der Arbeitgeberin. Für den Übertritt ins neue Abfertigungsrecht gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Einfrieren des bisherigen Abfertigungsanspruchs plus Anspruch auf Abfertigung nach dem neuen Abfertigungsrecht ab dem Übertrittsstichtag.
  • Übertragung der bisher erworbenen Anwartschaft an die Abfertigungskasse, in die nach dem Übertrittsstichtag Beiträge einbezahlt werden.

WICHTIG

Nützen Sie die Möglichkeiten, sich vor Übertritt ins neue Abfertigungssystem beraten zu lassen.

KONTAKT

Bei Fragen zum Thema Abfertigung wenden Sie sich an den Betriebsrat, an die Arbeiterkammer oder an die Gewerkschaft. Telefonnummern, Post- und E-Mail-Adressen finden Sie im Adressenverzeichnis, Abschnitt: Erwerbsarbeit.

Selbständig Erwerbstätige wenden sich an die Info-Hotline der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft: 0810/ 00 20 20.

NACHLESE

Informationen über die neuen Abfertigungsregelungen: www.arbeiterkammer.at (Suchbegriff: Abfertigung). Auf der Website der Arbeiterkammer finden Sie auch einen Abfertigungsrechner: http://abfertigungsrechner.kcom.at/.

Broschüre „Abfertigung Neu und Alt“, herausgegeben von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien.

Telefonische Bestellung: 01/310 00 10-319

Die speziellen Regelungen für selbständig Erwerbstätige sind auf der Homepage der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft nachzulesen: http://esv-sva.sozvers.at (Suchbegriff: Abfertigung)