Stillen und Erwerbsarbeit:
Stillende Mütter, die unselbständig erwerbstätig sind, dürfen – den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes zufolge – zu folgenden Arbeiten nicht herangezogen werden:
- Heben und Tragen schwerer Lasten
- Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht
- Arbeiten unter Einwirkungen von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
- Arbeiten unter Zeit- und Leistungsdruck
Stillenden Müttern ist, wenn sie dies wünschen, die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben. Die Stillzeit hat an Tagen, an denen die Arbeitnehmerin mehr als viereinhalb Stunden arbeitet, 45 Minuten zu betragen, wenn die Arbeitszeit acht und mehr Stunden beträgt zweimal 45 Minuten. Ist in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden, so ist eine Stillzeit von 90 Minuten zu gewähren. Die Stillzeit darf keinen Verdienstausfall zur Folge haben, und sie darf nicht auf die vorgesehenen Ruhezeiten angerechnet werden.
KONTAKT
Hilfestellung im Falle von Problemen beim Stillen geben
- Mutterberatungsstellen der Gemeinden
- Hebammen
- Eltern-Kind-Zentren
- La Leche Liga Stillberatung (http://www.lalecheliga.at/)
- Verband der Still- und Laktationsberaterinnen Österreichs (http://www.stillen.at/)
Beratung im Falle von Problemen beim Stillen am Arbeitsplatz erteilt die Kammer für Arbeiter und Angestellte.
NACHLESE
Broschüren zum Thema Stillen finden Sie beim Bundesministerium für Gesundheit.
Broschüre „Mutterschutz und Elternkarenz. Schwangerschaft – Karenz – Berufsrückkehr“, herausgegeben von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien.
Telefonische Bestellung: 01/310 00 10-376