Pflegeeltern

Im Unterschied zu Adoptiveltern besteht an Pflegeeltern eher ein Mangel. Mögliche Gründe dafür: Die Angst vor „Einmischung“ der leiblichen Eltern bzw. des Jugendamtes und die Angst, das Kind wieder zu verlieren.

Rechtliche Rahmenbedingungen:

Ein Pflegekind bleibt rechtlich gesehen ein Kind seiner Herkunftsfamilie. Den Pflegeeltern wird die Pflege und Erziehung des Kindes übertragen; in diesem Bereich sind Pflegeeltern auch die gesetzlichen Vertreter des Pflegekindes. In allen anderen Angelegenheiten  treffen die leiblichen Eltern oder das Jugendamt die Entscheidungen. Pflegeeltern müssen unter Umständen auch damit rechnen, dass das Kind wieder zu den leiblichen Eltern zurückkehrt, sobald sich die Situation in der Herkunftsfamilie bessert.Pflegeeltern haben gleichzeitig eine wichtige Funktion. Sie können Kindern aus zumeist schwierigen sozialen Verhältnissen Heimaufenthalte ersparen, ihnen das Gefühl der Geborgenheit vermitteln und Halt geben.

Im Übrigen können MitarbeiterInnen der Jugendwohlfahrtsbehörden zumeist abschätzen, wie sich ein Pflegeverhältnis gestalten wird, ob es sich um ein vorübergehendes oder um ein Dauerpflegeverhältnis handelt.

Ist das Pflegeverhältnis von Dauer, besteht die rechtliche Möglichkeit, den Pflegeeltern die Obsorge zu weiteren Teilen oder ganz zu übertragen, wenn dies im Interesse des Kindes liegt.

Pflegemütter und Pflegeväter haben bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf:

  • Elternkarenz
  • Familienbeihilfe
  • Kinderbetreuungsgeld
  • Pflegefreistellung
  • Pflege(eltern)geld zur Abdeckung der Unterhaltsleistungen. (Die Pflege(eltern)geldregelungen sind je nach Bundesland unterschiedlich.)

Pflegekinder können bei einem Pflegeelternteil in der Krankenversicherung mitversichert sein.

WICHTIG

In einigen Bundesländern gibt es die Möglichkeit, sich als Pflegemutter oder als Pflegevater anstellen zu lassen. Damit verbunden sind regelmäßige Fortbildung, Beratung und Supervision, soziale Absicherung sowie ein Einkommen knapp über der Geringfügigkeitsgrenze.

Voraussetzungen:

Wer ein minderjähriges Kind unter 16 Jahren in Pflege nehmen will, braucht dazu eine Pflegebewilligung der für seinen Wohnort zuständigen Jugendwohlfahrtsbehörde. Das ist die jeweilige Bezirkshauptmannschaft oder der Magistrat (in Wien: Amt für Jugend und Familie). Die Behörde prüft die Eignung der BewerberInnen (Erziehungsfähigkeit, Belastbarkeit, Gesundheitszustand, Wohn- und Einkommensverhältnisse etc.). Pflegestellenbewilligungen werden nicht generell erteilt, sondern immer nur für ein bestimmtes Kind.Ein offizielles Mindestalter für Pflegeeltern ist nicht vorgeschrieben. Der Altersunterschied sollte 40 Jahre nicht übersteigen.

WICHTIG

Pflegeeltern müssen keineswegs ein Paar sein, auch alleinstehende Personen können ein Kind in Pflege nehmen.

Beratung und Hilfestellung:

Jugendwohlfahrtsbehörden ebenso wie private Pflegeelternvereinigungen empfehlen InteressentInnen, unbedingt Vorbereitungskurse (z.B. an Volkshochschulen) zu besuchen. Zum Teil ist der Besuch solcher Vorbereitungskurse auch verpflichtend.Sich über die eigenen Motive im Klaren zu sein, zu wissen, was auf einen zukommt, erleichtert erfahrungsgemäß allen Beteiligten die Situation und kann Enttäuschungen vermeiden helfen.

Hilfreich sind auch Pflegeelternrunden, initiiert von Gemeinden oder Eltern-Kind-Zentren, die Erfahrungsaustausch und gegenseitige Hilfestellung ermöglichen.

KONTAKT

Informationen zu allen Fragen in Zusammenhang mit Pflegekindern erhalten Sie bei den Jugendwohlfahrtsträgern, das sind

  • Bezirkshauptmannschaften oder
  • Magistrat (in Wien: Amt für Jugend und Familie)

NACHLESE

Die Broschüre „Pflegeeltern. Umwege zum Glück“, herausgegeben vom Land Salzburg 2008, Abteilung Soziales, enthält umfassende Informationen zum Thema Pflegekind/er.

Telefonische Bestellung: 0662/80 42-35 85