„Ehemündig“ nach dem Gesetz sind in Österreich Frauen und Männer ab der Volljährigkeit, also mit vollendetem 18. Lebensjahr. Wer vor Erreichung der Volljährigkeit heiraten möchte – frühestens ab dem 16. Lebensjahr – benötigt eine rechtskräftige Ehemündigkeitserklärung. Das Gericht kann eine Person auf Antrag für ehemündig erklären, wenn
- der zukünftige Ehepartner bzw. die zukünftige Ehepartnerin bereits volljährig ist
- der oder die Obsorgeberechtigte einwilligt.
Seit Jahrzehnten steigt in Österreich das mittlere Erstheiratsalter sukzessive an. Das heißt, es wird immer später geheiratet. Seit 1977 stieg das Erstheiratsalter der Frauen von rund 20 auf fast 30 Jahre und das der Männer von Mitte 20 auf Anfang 30 Jahre an. Die wesentlichen Ursachen für den Anstieg des Heiratsalters:
Zum einen erhalten immer mehr Frauen, aber auch Männer eine qualifiziertere und damit auch länger dauernde Ausbildung, was zumeist einen Aufschub der Familiengründung zur Folge hat; zum anderen hat sich die soziale Notwendigkeit zu heiraten verringert, und neue Lebensformen (nicht-eheliche Lebensgemeinschaften, Single-Haushalte und Alleinerziehende) gewinnen an Bedeutung.