Witwenpension

Die Witwenpension ist eine Sozialleistung, die der Ehefrau bzw. der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin nach dem Tod des Partners/der Partnerin eine soziale Absicherung garantieren soll. Die folgenden Ausführungen gelten umgekehrt auch für die Witwerpension bzw. für die Hinterbliebenenpension für eingetragene Partner.

Anspruch auf Witwenpension hat eine Frau, sofern ihr verstorbener Ehemann oder ihre eingetragene Partnerin eine gewisse Mindestzeit an Versicherungsmonaten erworben hat oder bereits Anspruch auf eine Pension hatte. Anspruch auf Witwenpension kann aber auch eine geschiedene Frau haben, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes ihr gegenüber zu Unterhaltszahlungen verpflichtet war oder solche Zahlungen ohne gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung geleistet hat. In einer Lebensgemeinschaft entsteht kein Anspruch auf Witwenpension.

Witwenpension für geschiedene Frauen:

Seit 1993 haben Geschiedene – sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat – auch dann Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension, wenn Unterhalt bei der Scheidung zwar nicht gerichtlich festgelegt, aber tatsächlich regelmäßig bezahlt wurde (und zwar zumindest im Jahr vor dem Tod). Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, diese Unterhaltszahlungen durch Banküberweisung durchführen zu lassen. Unter diesen Voraussetzungen erhält die geschiedene Ehefrau eine Witwenpension, deren Höhe allerdings nicht über den Unterhaltszahlungen liegt.

Eine begünstigte Stellung nimmt eine Ehefrau ein, deren Ehe wegen „tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung“ nach mehrjähriger Trennung geschieden wurde (nach § 55 EheG). Unter folgenden Voraussetzungen hat sie Anspruch auf die volle Witwenpension:

  • Die Ehe muss mindestens 15 Jahre gedauert haben.
  • Das Verschulden des klagenden Mannes an der Zerrüttung der Ehe muss im Urteil ausgesprochen sein. (Dazu bedarf es eines ausdrücklichen Antrags der Beklagten!).
  • Die Frau muss zum Zeitpunkt, an dem das Scheidungsurteil Rechtskraft erlangt, das 40. Lebensjahr bereits vollendet haben oder erwerbsunfähig sein oder ein aus der geschiedenen Ehe noch nicht selbsterhaltungsfähiges Kind haben.

NACHLESE

Für detaillierte Fragen stehen die Pensionsversicherungsträger gerne zur Verfügung.