Vaterschaft

Ehelich geborene Kinder:

Bekommt eine Frau in aufrechter Ehe ein Kind, so gilt der Ehemann als Vater des Kindes.Als ehelich gilt ein Kind auch, wenn es nicht mehr als 300 Tage nach dem Tod des Ehemannes der Mutter geboren wird. Wird eine Ehe für geschieden oder nichtig erklärt, gilt ein ab dem Tag der Rechtskraft des gerichtlichen Urteils oder Beschlusses geborenes Kind als unehelich.

Bestreitung der ehelichen Geburt:

Hat ein Ehemann Bedenken, dass das Kind von ihm gezeugt ist, so kann er innerhalb von zwei Jahren, nachdem er Kenntnis von Umständen erlangt hat, die gegen die Ehelichkeit des Kindes sprechen, durch Klage bei dem für den Wohnort des Kindes zuständigen Bezirksgericht die Ehelichkeit des Kindes bestreiten. In diesem Fall muss er nachweisen, dass er während der in Frage kommenden Zeit mit seiner Ehefrau keinen Geschlechtsverkehr hatte bzw. mit Hilfe von Laboruntersuchungen den Gegenbeweis antreten. Hat der Mann mit der Bestreitung der Ehelichkeit des Kindes Erfolg, gilt das Kind als unehelich; der Mann kann sich aufgrund des Verschuldens der Ehefrau scheiden lassen.Seit dem Jahr 2001 gibt es für den Fall, dass bereits bei der Geburt des Kindes feststeht, dass nicht der Ehemann Vater des Kindes ist, die Möglichkeit, dass der biologische Vater die Vaterschaft zu dem Kind anerkennt. Diese Anerkenntnis bedarf der Bestätigung der Mutter und der Zustimmung des Jugendamtes.

Unehelich geborene Kinder:

Laut Allgemeinem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 163a) hat der gesetzliche Vertreter des Kindes, das ist zumeist die Mutter, „dafür zu sorgen, dass die Vaterschaft festgestellt wird, es sei denn, dass die Feststellung der Vaterschaft für das Wohl des Kindes nachteilig ist oder die Mutter von ihrem Recht, den Namen des Vaters nicht bekannt zu geben, Gebrauch macht“.Die zuständige Jugendwohlfahrtsbehörde hat laut Gesetz die Mutter darauf aufmerksam zu machen, welche Folgen es hat, wenn die Vaterschaft zum Kind nicht festgestellt wird. Das Kind hat dadurch beispielsweise keinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater und kein gesetzliches Erbrecht.

Die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind wird durch Anerkenntnis oder durch Urteil festgestellt.

Vaterschaftsanerkennung:

Erkennt ein Mann die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind an, so kann er die entsprechende Erklärung beim zuständigen Standesamt, beim Amt für Jugend und Familie – Rechtsfürsorge, bei Gericht oder bei einem Notar zu Protokoll geben, beurkunden und beglaubigen lassen. Eine Abschrift muss dem Standesamt, das die Geburtsurkunde des Kindes ausstellt, übermittelt werden. Sobald die Abschrift beim Standesamt einlangt, ist die Anerkennung der Vaterschaft rechtswirksam.Mutter und Kind können beim Pflegschaftsgericht gegen das Vaterschaftserkenntnis bei Gericht Einspruch erheben, und zwar innerhalb von zwei Jahren, nachdem sie davon Kenntnis erhalten haben.

Klage auf Feststellung der Vaterschaft:

Erkennt ein Mann die Vaterschaft zu einem Kind nicht freiwillig an oder kommen mehrere Männer als Vater in Frage, so kann bei dem für den Wohnort des Kindes zuständigen Bezirksgericht Klage auf Feststellung der Vaterschaft eingebracht werden.Das Recht auf Klage zur Feststellung der Vaterschaft haben

  • das uneheliche Kind (vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Kindes oder durch das Jugendamt, wenn dieses von der Mutter bevollmächtigt wird)
  • der Mann, dessen Anerkenntnis der Vaterschaft aufgrund eines Einspruchs der Mutter oder des Kindes für rechtsunwirksam erklärt wurde
  • der Staatsanwalt im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Kindes und seiner Nachkommenschaft, wenn zwar bereits ein Anerkenntnis der Vaterschaft vorliegt, aber begründete Zweifel bestehen, dass dieser Mann tatsächlich der Vater des Kindes ist

Hat ein Mann während der empfängniskritischen Zeit (180 bis 300 Tage vor der Geburt des Kindes) mit der Mutter des Kindes Geschlechtsverkehr, so liegt es an ihm zu beweisen, dass er nicht der Vater des Kindes ist.

KONTAKT

Beratung und Unterstützung in Sachen Vaterschaftsfeststellung erhalten Sie beim zuständigen Jugendamt.