Unterhalt bei Trennung und Scheidung

Das österreichische Ehegesetz basiert auf dem Grundsatz der Partnerschaft. Frau und Mann haben in der Ehe gleiche Rechte und Pflichten. Sie haben beide zur Deckung „der ihrer Lebensverhältnisse angemessenen Bedürfnisse“ beizutragen. Es ist ihnen jedoch freigestellt, wie sie sich die dafür nötigen Aufgaben teilen. Unterhaltsanspruch hat der einkommensschwächere Teil des Ehepaares gegenüber jenem, der mehr verdient.

Unterhalt in aufrechter Ehe:

  • Wer den gemeinsamen Haushalt führt und über kein eigenes Einkommen verfügt, hat Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehepartner oder der Ehepartnerin.
  • Sind beide berufstätig, so hat die einkommensschwächere Person einen Unterhaltsanspruch gegenüber jener, die mehr verdient. Die Einkünfte der Person, die weniger verdient, sind jedoch zu berücksichtigen.

Solange eine häusliche Gemeinschaft besteht, kann der Unterhalt überwiegend in Naturalleistungen (Bereitstellung von Wohnung, Kleidung, Nahrung) und zu einem geringeren Teil in Geldleistungen erbracht werden.

Unterhalt bei Trennung:

Wenn EhepartnerInnen getrennt, aber in aufrechter Ehe leben, dann ändert sich an den Unterhaltsansprüchen nichts. Und zwar unabhängig davon, wer die gemeinsame Wohnung verlässt. Es sei denn, krasse Eheverfehlungen führen zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. In diesem Fall kann der Anspruch auf Unterhalt entfallen.Im Unterschied zum Unterhalt bei häuslicher Gemeinschaft ist nach einer Trennung der Unterhalt grundsätzlich in Geld zu leisten. Allerdings ist es zulässig, den Unterhalt teilweise in Naturalleistungen zu erbringen, sofern dies regelmäßig geschieht (z.B. Zahlung der Miete).

Unterhalt nach einer Scheidung:

Je nach Scheidungsvariante (z.B. einvernehmliche Scheidung, Scheidung wegen Verschuldens, Scheidung wegen mehrjähriger Trennung) gibt es verschiedene Unterhaltsregelungen nach einer Scheidung:

  • Verschuldensabhängiger Unterhalt
  • Verschuldensunabhängiger Unterhalt

Anders als in aufrechter Ehe muss die unterhaltsberechtigte Person nach einer Scheidung versuchen, den eigenen Unterhalt durch zumutbare Erwerbstätigkeit zu decken. Ob eine Arbeit zumutbar ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Solange ein Kind im Vorschulalter zu betreuen ist, gilt Erwerbstätigkeit beispielsweise nicht oder nur eingeschränkt (Teilzeitarbeit) als zumutbar.

WICHTIG

  • Wenn Geschiedene eine Lebensgemeinschaft eingehen, ruht der Anspruch auf Unterhalt. Er lebt erst wieder nach Beendigung der Lebensgemeinschaft auf.
  • Mit einer Wiederverheiratung erlischt der Unterhaltsanspruch gegenüber dem ehemaligen Ehepartner/ der ehemaligen Ehepartnerin.

NACHLESE

Den Folder „Trennen, aber richtig“ erhalten Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (Er ist in drei Ausgaben -Region Ost mit Wien-NÖ-Burgenland, Region Mitte mit OÖ-Stmk-Kärnten und Region West Salzburg-Tirol-Vorarlberg – gegliedert).

Alle rechtlichen Fragen, die in Zusammenhang mit einer Scheidung auftauchen (können), werden ausführlich in der Broschüre „Partnerschaft. Ehe. Trennung. Scheidung. Rechts ABC“, herausgegeben vom Bundesministerium für Frauenangelegenheiten und Öffentlichen Dienst.

KONTAKT

Lassen Sie sich hinsichtlich ihrer Unterhaltsansprüche im Falle einer Trennung oder Scheidung unbedingt eingehend beraten. Auskünfte erhalten Sie bei