Sonderausgaben

Sonderausgaben vermindern – so wie Außergewöhnliche Belastungen und Werbungskosten – die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Lohn- bzw. Einkommensteuer und damit die zu zahlende Steuer. Sie sind bei der Arbeitnehmerveranlagung bzw. im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend zu machen.

Sonderausgaben mit Höchstbetrag und Viertelung:

Zu diesen Sonderausgaben zählen beispielsweise

  • Personenversicherungen
  • Aufwendungen für Wohnraumbeschaffung oder Wohnraumsanierung
  • Wandelschuldverschreibungen und Genussscheine

Diese Sonderausgaben können Sie bis zu einem Höchstbetrag von € 2.920,- pro Jahr geltend machen. Dieser Betrag verdoppelt sich für Personen, die Anspruch auf einen Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag haben oder deren PartnerIn weniger als 60.000 Euro an Einkommen beziehen). Um weitere € 1.460,- pro Jahr erhöht sich dieser Betrag, wenn Sie für mindestens drei Kinder mehr als sechs Monate lang den Kinder- und den Unterhaltsabsetzbetrag bekommen; dieser Erhöhungsbeitrag steht aber nur einem Elternteil zu.

Im Rahmen dieses Höchstbetrags können Steuerpflichtige auch Sonderausgaben (z.B. Versicherungsprämien) für Ehepartner geltend machen sowie für Kinder, sofern für diese mindestens sieben Monate im betreffenden Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wurde.

Die genannten Sonderausgaben wirken sich nur zu einem Viertel steuermindernd aus. Dieser Anteil vermindert sich, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte jährlich mehr als € 36.400,- beträgt. Übersteigen die Einkünfte den Betrag von € 60.000,- im Jahr, so können die genannten Sonderausgaben nicht geltend gemacht werden.

Sonderausgaben ohne Höchstbetrag:

Zu diesen Sonderausgaben zählen

  • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und Nachkauf von Schulzeiten
  • Renten und dauernde Lasten
  • Steuerberatungskosten

Sonderausgaben mit anderen Höchstbeträgen:

Dazu zählen

  • Kirchenbeiträge an anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften
  • private Zuwendungen an begünstigte SpendenempfängerInnen (maximale Höhe: 10% des im Vorjahr erzielten Einkommens)

NACHLESE

Die Broschüre „Steuer sparen“, herausgegeben vom Infoservice der Arbeiterkammer, informiert umfassend über steuerliche Begünstigungen und Absetzbeträge in Zusammenhang mit der Arbeitnehmerveranlagung.Telefonische Bestellung: 01/310 00-10 358

Download: http://www.akwien.at