Sexuelle Belästigung

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz:

Sexuelle Belästigung gilt laut Gleichbehandlungsgesetzgebung als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Sowohl das Gleichbehandlungsgesetz für die Privatwirtschaft als auch die Gleichbehandlungsgesetze für den öffentlichen Dienst verbieten ausdrücklich sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und in der beruflichen Aus- und Weiterbildung.Eine sexuelle Belästigung liegt laut Gesetz vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das bezweckt oder bewirkt, die Würde einer Person zu beeinträchtigen, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt schafft.

Neben der Lohndiskriminierung ist die sexuelle Belästigung die häufigste Form der Diskriminierung von Frauen am Arbeitsplatz.

Was können Frauen, die sexueller Belästigung ausgesetzt sind, tun? Vor allem eines: Klarstellen, dass die Zudringlichkeiten, egal ob verbaler oder handgreiflicher Natur, unerwünscht sind, dass die eindeutigen Anträge des Chefs oder die zweideutigen Bemerkungen von Kollegen als Zumutung empfunden werden. Auch die Ausstellung pornografischer Bilder oder Fotos von Pin-up-Girls kann eine sexuelle Belästigung sein. Die Erfahrung zeigt, gute Miene zum bösen Spiel zu machen, bringt nichts. Auf die Dauer wird die Situation für die betroffene Frau unerträglich. Früher oder später verlässt sie dann „freiwillig“ den Arbeitsplatz. Andererseits muss eine Frau, die sexuelle Belästigung nicht hinnimmt, unter Umständen mit Repressalien an ihrer Arbeits- oder Dienststelle rechnen.

KONTAKT

Es empfiehlt sich daher, sich in jedem Fall von sexueller Belästigung an die zuständigen Beratungseinrichtungen zu wenden.

  • Für Beschäftigte in der Privatwirtschaft sind dies die Anwältinnen für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt.
  • Für Bundesbedienstete sind die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen für Gleichbehandlung zuständig.
  • Für Landes- und Gemeindebedienstete sind dies die Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes oder der Gemeinden.

Die Adressen dieser Einrichtungen finden Sie im Adressenverzeichnis).

Sexuelle Belästigung beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen:

Seit August 2008 umfasst das Gleichbehandlungsgesetz für die Privatwirtschaft auch die Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen. Auch in diesem Zusammenhang gilt sexuelle Belästigung nun als Diskriminierung und wird geahndet. Beispielsweise wenn eine Kundin von einem Verkäufer oder einem Geschäftsinhaber sexuell belästigt wird. Als sexuelle Belästigung gelten auch hier „unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die in Zusammenhang mit dem Geschlecht einer Person stehen oder der sexuellen Sphäre zugehörig sind, und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird und ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird“.

KONTAKT

Zuständig für diesen Bereich ist innerhalb der Anwaltschaft für Gleichbehandlung die Anwältin bzw. der Anwalt für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen und für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern bei Gütern und Dienstleistungen, siehe Adressenverzeichnis.

KONTAKT

Hilfestellung und Beratung geben die Frauenhelpline gegen Männergewalt, Frauennotrufe und Beratungsstellen von Frauenhäusern (siehe Adressenverzeichnis).

NACHLESE

Die Gleichbehandlungsanwaltschaft hat eine „Kurzinformation zu sexueller Belästigung am Arbeitsplatz“ herausgegeben.