Schülerbeihilfen

Arten der Schülerbeihilfen:

  • Schulbeihilfe
  • Heim- und Fahrtkostenbeihilfe
  • Besondere Schulbeihilfe

Anspruchsvoraussetzungen:

Schulbeihilfe erhalten SchülerInnen, die

  • eine mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe besuchen
  • die gleiche Schulstufe noch nicht besucht haben
  • österreichische StaatsbürgerInnen sind oder BürgerInnnen aus einem EWR-Staat (je nach Übereinkommen), Konventionsflüchtlinge, SchülerInnen mit fremder Staatsangehörigkeit oder Staatenlose, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte
  • unter 30 Jahre alt sind (Ausnahmen möglich)
  • sozial bedürftig sind. Dabei werden Einkommen, Familienstand und Familiengröße der Schülerin/des Schülers, der Eltern und des Ehepartners/der Ehepartnerin geprüft
  • einen günstigen Schulerfolg nachweisen können. Der Notendurchschnitt der Pflichtgegenstände in der letzten Klasse darf nicht über 2,90 liegen

 

Heim- und Fahrtkostenbeihilfe erhalten SchülerInnen, die

  • eine Polytechnische Schule oder die 9.Schulstufe einer mittleren oder höheren Schule besuchen und nicht bei den Eltern wohnen, weil deren Wohnort vom Schulort zu weit entfernt ist und keine andere gleichartige öffentliche Schule erreichbar ist
  • österreichische StaatsbürgerInnen oder diesen gleichgestellt sind
  • eine Forstfachschule besuchen und in einem damit verbundenen Internat wohnen; oder wenn beim Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Schule die Verpflichtung besteht, im Schülerheim zu wohnen
  • sozial bedürftig sind. Dabei werden Einkommen, Familienstand und Familiengröße der Schülerin/des Schülers, der Eltern und des Ehepartners/der Ehepartnerin geprüft
  • einen günstigen Schulerfolg nachweisen können. Der Notendurchschnitt der Pflichtgegenstände in der letzten Klasse darf nicht über 3,10 liegen
  • die gleiche Schulstufe noch nicht besucht haben
  • den Schulbesuch vor Vollendung des 30.Lebensjahrs begonnen haben (Ausnahmen möglich)

WICHTIG

Anspruch auf Fahrtkostenbeihilfe haben nur SchülerInnen, die Heimbeihilfe beziehen.

Die Besondere Schulbeihilfe erhalten Studierende sechs Monate vor einer abschließenden Prüfung, wenn sie

  • eine höhere Schule für Berufstätige besuchen
  • sich mindestens ein Jahr durch Berufstätigkeit selbst erhalten haben
  • sich zur Vorbereitung auf eine abschließende Prüfung (Vor- oder Hauptprüfungen) bei Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder nachweislich die Berufstätigkeit einstellen
Informationen über die Höhe der Beihilfen sowie über die Antragstellung erhalten Sie beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.

KONTAKT

Die Telefonnummern und Adressen der Schulinfo- bzw. Schulservicestellen der einzelnen Landesschulräte bzw. des Stadtschulrats für Wien finden Sie im Adressenverzeichnis, Abschnitt: Ausbildung und Berufsorientierung.

  • Für SchülerInnen der Zentrallehranstalten, der höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der Forstfachschulen ist das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zuständig http://www.bmukk.gv.at/schulen/befoe/index.xml

Telefonnummer und Adresse des Schulinfos im Unterrichtsministerium finden Sie im Adressenverzeichnis, Abschnitt: Ausbildung und Berufsorientierung.

  • Für SchülerInnen land- und forstwirtschaftlicher Fachschulen sowie medizinisch-technischer Schulen ist der jeweilige Landeshauptmann zuständig.

NACHLESE

http://www.bmukk.gv.at/ (Bildung und Schulen – Beihilfen und Förderungen). Unter dieser Adresse können Sie das Schülerbeihilfen-Infoprospekt herunterladen.