Pflegefreistellung

Anspruchsvoraussetzungen:

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Arbeitsfreistellung bis zu einer Woche pro Arbeitsjahr

  • wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen (dazu zählen Kinder, Enkel, Urenkel, Adoptiv- und Pflegekinder; EhepartnerIn, LebensgefährtIn, eingetrageneR PartnerIn; Eltern, Großeltern und Urgroßeltern).
  • wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehegatten, der/des eingetragenen PartnerIn oder LebensgefährtIn aufgrund des Ausfalls der ständigen Betreuungsperson.
  • wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehegatten, der/des eingetragenen PartnerIn oder LebensgefährtIn bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Anspruch auf Pflegefreistellung besteht sofort nach Antritt eines Arbeitsverhältnisses. Das heißt: Es gibt keine Wartezeit.

WICHTIG

Die Inanspruchnahme von Pflegefreistellung während der Probezeit kann jedoch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben, da während der Probezeit das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen gelöst werden kann.

Informationspflicht:

ArbeitgeberInnen sind unverzüglich von der Inanspruchnahme von Pflegefreistellung schriftlich oder mündlich zu informieren. Verlangen ArbeitgeberInnen eine ärztliche Bestätigung, müssen sie auch die möglicherweise anfallenden Kosten tragen.

WICHTIG

Werden in Zusammenhang mit der Pflegefreistellung bewusst falsche Angaben gemacht, kann dies eine fristlose Entlassung zur Folge haben.

Dauer:

Pro Arbeitsjahr kann Pflegefreistellung bis zum Ausmaß einer Woche in Anspruch genommen werden.

WICHTIG

Erweitere Pflegefreistellung: Im Krankheitsfall eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes unter 12 Jahren besteht Anspruch auf Freistellung bis zum Höchstausmaß von zwei Wochen pro Arbeitsjahr.Ist auch der Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung ausgeschöpft, können ArbeitnehmerInnen ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber/ der Arbeitgeberin zur notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes unter 12 Jahren einen Urlaub antreten, ohne eine Entlassung zu riskieren.

Pflegefreistellung kann tage-, aber auch stundenweise beansprucht werden. Der Anspruch auf Pflegefreistellung ist auf das Arbeitsjahr abgestellt. Wird dieser innerhalb eines Jahres nicht ausgeschöpft, tritt keine Übertragung des (Rest-)Anspruchs auf das nächste Arbeitsjahr ein.

Entgeltfortzahlung:

Während der Zeit der Pflegefreistellung besteht Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts. Das bedeutet: ArbeitnehmerInnen dürfen im Fall der Pflegefreistellung finanziell nicht schlechter gestellt sein als im Fall der Arbeit.

KONTAKT

Nähere Informationen zur Pflegefreistellung erhalten Sie bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie beim Österreichischen Gewerkschaftsbund (siehe Adressenverzeichnis, Abschnitt: Erwerbsarbeit).