Anspruchsberechtigung:
Anspruchsberechtigt sind Unternehmen und Ausbildungseinrichtungen, die nach Berufsausbildungsgesetz berechtigt sind, Lehrlinge auszubilden.Gefördert werden kann die Lehrausbildung von
- Mädchen in Berufen mit geringem Frauenanteil (= Mädchenanteil unter 40%)
- Jugendlichen, die am Arbeitsmarkt benachteiligt sind
- TeilnehmerInnen an einer Integrativen Berufsausbildung (= Lehrausbildung mit verlängerter Lehrzeit oder Lehrausbildung, die nur eine Teilqualifikation vermittelt, angeboten speziell für Jugendliche mit geringer Qualifikation oder Behinderung)
- Erwachsene (älter als 19), deren Beschäftigungsproblem aufgrund mangelnder Qualifikation durch eine Lehrausbildung gelöst werden kann
Höhe der Förderung:
Die Förderung wird als monatlicher Zuschuss zu den Kosten der Lehrausbildung ausbezahlt. Die Höhe beträgt bis zu € 400,- für Betriebe, bzw. bis zu € 453,- für Ausbildungseinrichtungen, wenn es sich bei den Lehrlingen um Jugendliche handelt. Und bis zu € 755,-, wenn die Lehrlinge älter als 19 sind.
Dauer des Bezugs:
Die Beihilfe wird für jeweils ein Lehr- /Ausbildungsjahr bewilligt und kann längstens drei Jahre bezogen werden.
Antragstellung:
Die Förderung ist an ein Gespräch zwischen AMS und Unternehmen bezüglich der zu fördernden Person gebunden.Regional unterschiedliche Fördervoraussetzungen sind möglich.
WICHTIG
Die Förderung muss vor Antritt des Ausbildungsverhältnisses vom AMS bewilligt werden!
KONTAKT
Ein Verzeichnis der Regionalen Geschäftsstellen des AMS finden Sie im Internet unter http://www.ams.at/ (Schnelleinstieg: Geschäftsstellen), im Telefonbuch unter „Arbeitsmarktservice“. Sie können die nächste Regionale Geschäftsstelle aber auch bei den Landesgeschäftsstellen des AMS telefonisch erfragen (siehe Adressenverzeichnis, Abschnitt: Erwerbsarbeit).