Kredithaftung

Eine Kredithaftung ist eine Sicherstellung, bei der sich der Bürge/ die Bürgin verpflichtet, die Schulden zu bezahlen, wenn der Hauptschuldner/ die Hauptschuldnerin den vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.Nicht selten übernehmen Ehefrauen die Haftung für einen Kredit ihres Ehemannes, auch wenn sie selbst über kein eigenes Vermögen oder Einkommen verfügen. Im Falle einer Scheidung kann die Frau, falls ihr Ex-Mann zahlungsunfähig ist, noch Jahre nach der Trennung zur Rückzahlung des Kredits plus Spesen herangezogen werden, selbst wenn vereinbart wurde, dass der Partner die gesamte Kreditsumme zurückzahlt.

WICHTIG

Eine übernommene Bürgschaft oder Haftung bedeutet eine Einschränkung der Kreditwürdigkeit.

Aufklärungspflicht:

Banken sind heute gesetzlich verpflichtet, die Zahlungsfähigkeit von KreditnehmerInnen genauer zu prüfen als früher. Sie müssen Personen, die eine Bürgschaft für ihren Partner/ ihre Partnerin übernehmen, über das Risiko informieren, und zwar mit einer eigenen Urkunde, die darüber aufklärt, dass

  • im Falle einer Solidarhaftung von jedem Eheteil der volle Schuldenbetrag verlangt werden kann, unabhängig davon, wer die Kreditsumme tatsächlich erhalten hat
  • die Haftung auch bei Auflösung der Ehe aufrecht bleibt
  • das Gericht im Falle der Scheidung die Haftung auf eine Ausfallsbürgschaft beschränken kann. Eine solche Beschränkung muss die bzw. der Mithaftende binnen eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung beim zuständigen Bezirksgericht beantragen.

Arten der Bürgschaft:

  • Bei der gewöhnlichen Bürgschaft wird der Bürge/ die Bürgin belangt, wenn der Hauptschuldner/ die Hauptschuldnerin trotz Mahnung nicht bezahlt.
  • Bei der Ausfallshaftung werden Forderungen an den Bürgen/ die Bürgin erst gestellt, wenn sämtliche Exekutionen gegen den Hauptschuldner/ die Hauptschuldnerin ergebnislos geblieben sind.
  • Bei der Solidarbürgschaft haftet der Bürge/ die Bürgin für die gesamte Schuld (In Kreditverträgen ist hier meist von „Bürge und Zahler“ die Rede). Das heißt, BürgInnen können bei Fälligwerden eines Kredits jederzeit und ohne Vorausmahnung belangt werden. Die Kreditgeber (Banken) können sich aussuchen, von wem sie zuerst die Rückzahlung einfordern – von den HauptschuldnerInnen oder von den BürgInnen.

Rechtliche Rahmenbedingungen:

  • Der Bürge/ die Bürgin kann zwar den bezahlten Betrag später zurückfordern, die Durchsetzung einer solchen Forderung gegenüber einem zahlungsunfähigen Hauptschuldner ist jedoch oft nicht möglich.
  • Unter Umständen lässt sich eine Mithaftung für Kredite bei Gericht als „sittenwidrig“ anfechten, beispielsweise wenn zwischen Zahlungsfähigkeit und übernommener Verpflichtung ein eklatantes Missverhältnis besteht.
  • Das Gericht kann auch eine seelische Zwangslage der Mitschuldnerin geltend machen, beispielsweise wenn der Ehemann Druck auf seine Frau ausgeübt hat.

WICHTIG

Keine Ehefrau ist verpflichtet, den Kreditvertrag ihres Ehemannes zu unterschreiben! (Das gilt selbstverständlich auch umgekehrt.) Wenn Sie über kein eigenes Einkommen verfügen oder der Kredit ausschließlich der Finanzierung von Interessen Ihres Partners dient, sollten Sie von einer gemeinsamen Kreditaufnahme Abstand nehmen.

KONTAKT

Beratung im Fall von Schulden erteilen die Schuldnerberatungen, siehe Adressenverzeichnis, Abschnitt: Krisensituationen).

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