Kindesunterhalt

Unter Kindesunterhalt ist die Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber ihren Kindern zu verstehen. Grundsätzlich haben beide Elternteile für den Unterhalt eines Kindes aufzukommen. Und zwar unabhängig davon, ob Kinder ehelich oder unehelich geboren sind, ob ihre Eltern ledig, verheiratet oder geschieden sind.Die Höhe des Unterhalts richtet sich grundsätzlich nach den Einkommensverhältnissen der Eltern und den Bedürfnissen, Anlagen und Neigungen des Kindes.

Art des Unterhalts:

  • Ebenso wie für EhepartnerInnen gilt für Kinder, dass ihnen bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft „Naturalunterhalt“ zu leisten ist
  • Anspruch auf Geldunterhalt (Alimente) entsteht erst bei Trennung der Haushalte. Bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft besteht Anspruch auf Geldunterhalt nur dann, wenn eine Unterhaltsverletzung vorliegt (der Vater beispielsweise für die Bedürfnisse seiner Kinder nicht angemessen aufkommt)

Unterhalt bei Trennung der Eltern:

  • Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind wohnt, erfüllt mit Haushaltsführung und Kinderbetreuung seine Unterhaltspflicht
  • Der andere Elternteil muss seinen Beitrag zum Unterhalt in Form von Geld leisten, also Alimente zahlen
  • Ist weder Vater noch Mutter zur Leistung eines angemessenen Unterhalts für ein Kind imstande, werden die Großeltern herangezogen, sofern sie dadurch nicht ihren eigenen Unterhalt gefährden

Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs:

  • Leben Eltern getrennt, so ist im Interesse des Kindes ein Unterhaltstitel zu schaffen (Urteil, Beschluss, Vergleich, notarielle Regelung). Ein solcher Unterhaltstitel ist Voraussetzung für die allfällige Zahlung von Unterhaltsvorschuss.
  • Wird kein oder zu wenig Unterhalt bezahlt, sollten Sie möglichst umgehend gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Unterhalt verjährt grundsätzlich nach drei Jahren.
  • Bei minderjährigen Kindern wird über den Unterhalt im sogenannten Außerstreitverfahren entschieden. Dieses Verfahren ist kostenlos. Antragsberechtigt ist die Person, die mit der Obsorge betraut ist.
  • Da die Feststellung der Einkommenssituation mitunter aufwändig ist (z.B. bei Selbstständigen), können Unterhaltsverfahren länger als ein Jahr dauern. Um diese Wartezeit zu überbrücken, ist es möglich, einen vorläufigen Unterhalt bis zur Höhe der Familienbeihilfe zu beantragen. Für diesen vorläufigen Unterhalt kann auch ein Unterhaltsvorschuss gewährt werden.

WICHTIG

Wenn Sie für Ihr Kind einen Unterhaltsantrag einbringen, werden Sie nach der Höhe der geforderten Unterhaltszahlung gefragt. Das Gericht kann Ihnen nicht mehr zusprechen, als Sie fordern.

Höhe des Unterhalts:

Die Höhe ist vom Einkommen des oder der Unterhaltspflichtigen abhängig und vom Alter und den Bedürfnissen des Kindes. Die Bemessungsgrundlage für den monatlichen Unterhalt ist ein Zwölftel des Jahres-Nettoeinkommens der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person.

Die Höhe des Unterhalts wird nach Prozentsätzen des Nettoeinkommens berechnet, die nach dem Alter des Kindes gestaffelt sind:

  • 16 Prozent für ein Kind unter 6 Jahren
  • 18 Prozent für ein Kind zwischen 6 und 10 Jahren
  • 20 Prozent für ein Kind zwischen 10 und 15 Jahren
  • 22 Prozent für Kinder über 15 Jahren

Von diesen Prozentsätzen gibt es für jedes weitere unterhaltspflichtige Kind (egal, ob aus der gleichen Beziehung oder einer anderen) Abzüge:

  • ein Prozent für ein weiteres Kind unter 10 Jahren,
  • zwei Prozent für ein weiteres Kind über 10 Jahren.

Besteht überdies Unterhaltspflicht für die Ehepartnerin/ den Ehepartner reduziert sich der Prozentsatz um weitere null bis drei Prozent.

WICHTIG

Eigene Einkünfte des Kindes mindern den Unterhaltsanspruch. Kinderbetreuungsgeld, Schüler- und Studienbeihilfen mindern ihn nicht.Ist es nicht möglich, das Einkommen des oder der Unterhaltspflichtigen nachzuweisen, so wird ein fiktives Einkommen angenommen.

WICHTIG

Unter Umständen ist die Vereinbarung eines wertgesicherten Fixbetrages zweckmäßiger als die angeführten Prozentregelungen, besonders wenn das genaue Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht bekannt bzw. feststellbar ist.

Sonderbedarf:

Außertourliche Ausgaben aufgrund gerechtfertigter Bedürfnisse des Kindes (zum Beispiel Zahnregulierung, Psychotherapiekosten) können gesondert eingefordert werden, wenn sie durch die laufenden Unterhaltszahlungen nicht gedeckt sind.

Dauer des Unterhaltsanspruchs:

Der Unterhaltsanspruch endet nicht mit einem bestimmten Alter, sondern mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes. In der Regel ist das der Abschluss einer Berufsausbildung, einschließlich einer angemessenen Zeit zur Arbeitssuche.Jugendliche haben Anspruch auf Finanzierung eines Studiums, sofern sie einigermaßen zielstrebig und erfolgreich studieren. Wenn Jugendliche längerfristig kein Interesse zeigen, eine Berufs- oder eine weiterführende Schulausbildung abzuschließen oder eine zumutbare Erwerbsarbeit annehmen, erlischt die Unterhaltspflicht.

KONTAKT

Für alle mit den Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder zusammenhängenden Fragen ist das Pflegschaftsgericht zuständig, das ist jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Kind seinen Wohnsitz hat.Nähere Informationen und Hilfestellung bei der Fest- bzw. Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen geben die Jugendwohlfahrtsbehörden (Jugendämter).

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