Kinderbetreuungsgeld

Im Unterschied zum früheren Karenzgeld steht Kinderbetreuungsgeld allen Eltern zu, unabhängig davon, ob diese erwerbstätig oder pflichtversichert sind bzw. waren.

Anspruchsvoraussetzungen:

  • Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind
  • Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind
  • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich oder die Erfüllung bestimmter asylrechtlicher Voraussetzungen
  • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
  • Nachweisliche Durchführung der im Mutter- Kind-Pass vorgeschriebenen Untersuchungen (andernfalls wird Kinderbetreuungsgeld nur in halber Höhe ausbezahlt)
  • Die jeweiligen Zuverdienstgrenzen dürfen nicht überschritten werden.

Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben nicht nur leibliche Eltern, sondern auch Adoptiv- und Pflegeeltern.

WICHTIG

Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, ist seit Jahresbeginn 2008 nur jener Teil des Kinderbetreuungsgeldes zurückzuzahlen, der dem Überschreitungsbetrag entspricht. Allerdings besteht die Möglichkeit, im Vorhinein für einen oder mehrere Monate auf das Kindbetreuungsgeld zu verzichten, dann bleiben die während dieses Zeitraums erzielten Einkünfte unberücksichtigt.

Varianten

Eltern können zwischen mehreren Modellen wählen, grundsätzlich gibt es zwei Varianten: Das pauschale und das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld.Die Pauschalmodelle:

Modell (12+2)

Das Kinderbetreuungsgeld steht einem Elternteil bis zur Vollendung des 12. Lebensmonates des Kindes zu – bei Inanspruchnahme durch den anderen Elternteil bis längstens zum 14. Lebensmonat des Kindes (bei Geburt ab 1. Jänner 2008). Die Höhe beträgt EUR 33,- pro Tag oder durchschnittlich EUR 1.000,- pro Monat.

Modell (15+3)

Das Kinderbetreuungsgeld wird bis zum 15. Lebensmonat ausgezahlt. Der Zeitraum verlängert sich bis zum 18. Lebensmonat, wenn der zweite Elternteil ebenfalls Kinderbetreuungsgeld im Ausmaß von mindestens drei Monaten bezieht. Die Höhe beträgt EUR 26,60 pro Tag oder durchschnittlich EUR 798,- pro Monat.

Modell (20+4)

Das Kinderbetreuungsgeld wird bis zum 20. Lebensmonat ausgezahlt. Der Zeitraum verlängert sich bis längstens zum zweiten Geburtstag, wenn der zweite Elternteil ebenfalls Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Höhe beträgt in diesem Modell EUR 20,80 pro Tag oder durchschnittlich EUR 624,- pro Monat.

Modell (30+6)

Das Kinderbetreuungsgeld kann von einem Elternteil bis zum 30. Lebensmonat des Kindes bezogen werden. Die Bezugsdauer verlängert sich bis zum vollendeten 36. Lebensmonat, wenn der zweite Elternteil das Kinderbetreuungsgeld mindestens sechs Monate bezieht. Das Kinderbetreuungsgeld beträgt EUR 14,53 pro Tag oder durchschnittlich EUR 436,- im Monat.

WICHTIG

Der arbeitsrechtliche Anspruch auf Elternkarenz (und damit der Erhalt des Arbeitsplatzes) besteht nur bis 24 Monate nach Geburt des Kindes!

Das einkommensabhängige Modell

Das Kinderbetreuungsgeld kann von einem Elternteil bis zum 12. Lebensmonat bezogen werden. Nimmt es auch der zweite Elternteil in Anspruch, verlängert sich die Bezugsdauer auf 14 Monate. Beim Einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld muss eine durchgängige Erwerbstätigkeit in den letzten 6 Monaten vor Geburt vorliegen. Gleichgestellt sind Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung wegen Mutterschutz und gesetzlicher Karenz bis zum 2. Lebensjahr des Kindes, sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis aufrecht ist. Ebenfalls gleichgestellt sind Zeiten der Gewährung einer Betriebshilfe oder eines Wochengeldes für Selbständige.
Bezugshöhe: 80 % des letzten Nettoeinkommens, mindestens jedoch 1.000 Euro, maximal 2.000 Euro monatlich (Mehrlinge: Zum Einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld gebührt kein Zuschlag!)

Details zur Berechnung des Tagessatzes finden Sie beim Bundesministerium für Familie, Wirtschaft und Jugend.

WICHTIG

Ein Umstieg auf eine andere als die gewählte Variante ist nach der Antragstellung nicht mehr möglich.

Wechsel der Kinderbetreuung zwischen Mutter und Vater:

Ein Wechsel in der Betreuung des Kindes und im Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist maximal zweimal möglich, so dass sich maximal drei Blöcke ergeben. Ein Block muss mindestens zwei Monate betragen.

WICHTIG

Der Kinderbetreuungsgeld-Vergleichsrechner des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend bietet eine Entscheidungshilfe und unterstützt bei der Wahl der optimalen Kinderbetreuungsgeld-Variante.

Für selbstständig Erwerbstätige bietet die Wirtschaftskammer Österreich darüber hinaus einen Online-Ratgeber an, der Schritt für Schritt durch die verschiedenen Varianten des Kinderbetreuungsgeldes führt.

Mutter-Kind-Pass

Die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes (KBG) ist an die korrekte Durchführung der ersten zehn Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (fünf der Mutter während der Schwangerschaft und fünf des Kindes nach der Geburt) gekoppelt.

Antragstellung:

Kinderbetreuungsgeld kann frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes beantragt werden. Bei Adoptiv- und Pflegekindern ab dem Tag, an dem das Kind in Pflege genommen wird. Wird der Antrag später gestellt, kann Kinderbetreuungsgeld bis zu sechs Monate rückwirkend ausbezahlt werden.

Ruhen des Kinderbetreuungsgeldes:

Während des Bezugs von Wochengeld wird kein Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt. Ist das Wochengeld allerdings niedriger als das Kinderbetreuungsgeld, gelangt der Differenzbetrag zwischen Kinderbetreuungsgeld und Wochengeld zur Auszahlung.Das Gleiche gilt für die Dauer des Bezugs einer gleichartigen ausländischen Leistung.

Kranken- und Pensionsversicherung:

BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld sind krankenversichert. Für Zeiten der Kindererziehung werden seit dem Jahr 2005 pro Kind in der Pensionsversicherung vier Jahre ab der Geburt als Versicherungszeiten angerechnet. Bei Mehrlingsgeburten fünf Jahre.

Ausbezahlung jeweils nur für ein Kind:

Kinderbetreuungsgeld wird jeweils nur für das jüngste Kind gezahlt. Wird in der Zeit, in der Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, ein weiteres Kind geboren, endet der Anspruch für das ältere Kind. Das Kinderbetreuungsgeld ist für das Neugeborene neu zu beantragen.

Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld:

AlleinerzieherInnen oder Familien mit geringem Einkommen können einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Form eines zinsenlosen Kredits beantragen (für Geburten bis 31. Dezember 2009). Die Höhe des Zuschusses beträgt pro Tag € 6,06 (ca. € 181,80 pro Monat). Dieser Zuschuss wird vom Finanzamt zurückgefordert, sobald gewisse Einkommensgrenzen überschritten werden. (Alleinerziehende: Jahreseinkommen von mehr als € 14.000,-; Ehepaare: Jahreseinkommen von mehr als € 35.000,-).

 

Für Geburten ab 1. Jänner 2010 wurde der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld durch die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld ersetzt. Die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld ist im Unterschied zum Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld kein Kredit, der an das Finanzamt zurückgezahlt werden muss.

KONTAKT

Nähere Auskünfte erteilen

  • die für Sie zuständige Krankenversicherung, bei der Sie das Kinderbetreuungsgeld beantragen
  • Familienservice des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend: 0800/24 02 62 (gebührenfrei)
  • Frauenreferate von Arbeiterkammer und Gewerkschaft (siehe Adressenverzeichnis)

NACHLESE

Kinderbetreuungsgeld-Vergleichsrechner des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend

http://www.kinderbetreuungsgeld.gv.at

Broschüre „Kinderbetreuungsgeld: Bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf“, herausgegeben von dem für Familie zuständigen Bundesministerium.

Broschüre „Mutterschutz und Elternkarenz. Schwangerschaft – Karenz – Wiedereinstieg“, herausgegeben von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien.

Telefonische Bestellung: 01/310 00 10-376