Freie DienstnehmerInnen

Freier Dienstvertrag:

Sogenannte freie DienstnehmerInnen gehen mit ihrem Arbeitgeber/ ihrer Arbeitgeberin einen freien Dienstvertrag ein. Sie verpflichten sich, für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit gegen Entgelt bestimmte Arbeitsleistungen zu erbringen. Der wesentliche Unterschied zwischen einem freien Dienstvertrag und einem Arbeitsvertrag ist das Fehlen der „persönlichen Abhängigkeit“ vom Arbeitgeber/ von der Arbeitgeberin, was vor allem darin zum Ausdruck kommt, dass sich freie DienstnehmerInnen ihre Arbeitszeit selbst einteilen können. Im Unterschied zu einem Werkvertrag ist der freie Dienstvertrag nicht auf die Herstellung eines klar definierten Werks gerichtet, sondern auf die Erbringung von kontinuierlichen Arbeitsleistungen gerichtet und nicht auf ein Endprodukt.

Sozialrecht:

Sozialrechtlich sind freie DienstnehmerInnen seit Jahresbeginn 2008 ArbeitnehmerInnen gleichgestellt.Das heißt, freie DienstnehmerInnen sind

  • pensionsversichert
  • krankenversichert (Anspruch auf Krankengeld und Wochengeld)
  • unfallversichert
  • arbeitslosenversichert

und sie bekommen Entgelt im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers/ der Arbeitgeberin.

Seit Jahresbeginn 2008 haben auch freie DienstnehmerInnen Anspruch auf Abfertigung. Die Auszahlung der angesparten Abfertigung kann als Überbrückungshilfe bei Beendigung des freien Dienstvertrages verlangt werden; vorausgesetzt es liegen insgesamt drei Einzahlungsjahre vor und das Arbeitsverhältnis wurde nicht durch Selbstkündigung beendet. In den beiden letztgenannten Fällen bleibt das Geld (vorläufig) auf dem Konto.

Arbeitsrecht:

Freie DienstnehmerInnen sind inzwischen zwar sozialrechtlich mit ArbeitnehmerInnen gleichgestellt, nicht aber arbeitsrechtlich.Dies bedeutet, dass wesentliche gesetzliche Normen des Arbeitsrechts (fünf Wochen Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsfristen etc.) für sie keine Geltung haben. Üblicherweise gelten für freie DienstnehmerInnen auch nicht die kollektivvertraglichen Bestimmungen (Mindestlohn, 13./14. Monatsbezug).

In der Praxis heißt dies, dass bei Abschluss eines freien Dienstvertrages viel mehr als bei dem eines Arbeitsvertrages darauf zu achten ist, welche Vereinbarungen der Vertrag beinhaltet. Denn Geltung hat für freie DienstnehmerInnen nur, was vertraglich vereinbart ist. Neben dem Entgelt sollte in jedem Fall der Urlaubsanspruch geregelt sein. Sind keine Sonderzahlungen und kein bezahlter Urlaub vorgesehen, ist darauf zu achten, dass der laufende Lohn entsprechend höher ist.

Steuerrecht:

Steuerrechtlich gelten freie DienstnehmerInnen als Selbständige und haben Einkommensteuer und unter Umständen auch Umsatzsteuer zu zahlen.Die Einkommensgrenze, ab der Steuerpflicht besteht:

Bei ausschließlichen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit: € 11.000,-

Bei Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit: € 12.000,-

KONTAKT

Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte (siehe Adressenverzeichnis).

NACHLESE

Nützliche Informationen rund um das Thema „Freie DienstnehmerInnen“ finden Sie unter http://www.arbeiterkammer.at/.

Telefonische Bestellung: 01/310 00-10 455

Nähere Informationen zur Sozialversicherung erhalten Sie unter http://www.hauptverband.at.