Familienname

Bis 1976 mussten Frauen bei der Eheschließung den Namen des Mannes annehmen. Inzwischen hat die Gleichberechtigung auch im Namensrecht Einzug gehalten. Nach mehreren Novellierungen des Namensrechtes gibt es seit 1995 bei der Eheschließung folgende Möglichkeiten der Namensregelung:

  • Gemeinsamer Familienname. Jedes Paar kann entscheiden, ob es den Namen des Mannes oder jenen der Frau als gemeinsamen Familiennamen führen will.
  • Doppelname: Derjenige Ehepartner, dessen Name nicht als gemeinsamer Familienname gewählt wird, hat das Recht, den bisherigen Namen – unter Setzung eines Bindestrichs – dem neuen Familiennamen anzufügen oder voranzustellen.
  • Unterschiedliche Namen: Beide Ehepartner können auch in der Ehe ihre bisherigen Familiennamen beibehalten.

Für individuelle Anfragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an das zuständige Standesamt.

Eheliche Kinder:

Eheliche Kinder erhalten den Familiennamen der Eltern. In Ehen, in denen Frau und Mann einen unterschiedlichen Nachnamen führen, müssen diese bei der Eheschließung festlegen, wessen Namen die gemeinsamen Kinder erhalten sollen. Andernfalls erhalten die Kinder den Familiennamen des Vaters.

Scheidung/ Tod des Partners:

Grundsätzlich behalten Frau und Mann nach der Scheidung ebenso wie nach dem Tod des Ehepartners/ der Ehepartnerin den Familiennamen, den sie während aufrechter Ehe hatten. Geschiedene ebenso wie verwitwete Personen, die während der Ehe den Namen des Partners oder der Partnerin als Familiennamen geführt haben, können jedoch wieder einen früheren Familiennamen annehmen, beispielsweise ihren ledigen Namen.

Uneheliche Kinder:

Unehelich geborene Kinder erhalten den Familiennamen, den die Mutter bei der Geburt des Kindes führt. Soll ein uneheliches Kind den Namen des Vaters erhalten, ist es möglich, dies beim zuständigen Standesamt zu beantragen.

KONTAKT

Für alle Fragen zum Thema Namensrecht und Namensänderung sind die Standesämter zuständig. In Wien auch das Namensänderungsreferat der Stadt Wien.