Familienhärteausgleich

Anspruchsvoraussetzungen:

Unverschuldet in Not geratene Familien, schwangere Frauen und alleinstehende Personen, die Familienbeihilfe beziehen, können im Rahmen des Familienhärteausgleichs eine einmalige finanzielle Zuwendung erhalten. Vorausgesetzt es handelt sich um

  • österreichische StaatsbürgerInnen sowie StaatsbürgerInnen eines EU-/EWR-Staates
  • Staatenlose mit ausschließlichem Wohnsitz in Österreich
  • anerkannte Flüchtlinge gemäß Genfer Konvention

Diese Zuwendung ist als Überbrückungshilfe gedacht, und zwar in Fällen, in denen die Existenzgrundlage einer Familie aufgrund eines besonderen Ereignisses (z.B. Todesfall, Scheidung, Unfall, Erwerbsunfähigkeit, Naturkatastrophe) gefährdet ist.

Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Familienhärteausgleich besteht keiner.

Arten der Zuwendung:

Geldmittel, Zinsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse.

KONTAKT

Telefonische Auskünfte erhalten Sie gebührenfrei über das Familienservice: 0800/  24 02 62Ansuchen um Gewährung einer finanziellen Zuwendung sind formlos zu stellen an:

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
Abteilung II/4, Familienhärteausgleich
Franz Josefs-Kai 51
1010 Wien

Einem Ansuchen sind folgende Unterlagen in Kopie beizulegen:

  • Nachweis des monatlichen Einkommens
  • Nachweis der monatlichen Fixausgaben
  • Nachweis über offene Rechnungen
  • Nachweis der Vermögensverhältnisse
  • Nachweis von Krediten etc.
  • Flüchtlinge und Staatenlose: Kopie des Reisepasses