Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge

Es gibt zwei Arten von Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge.

Fahrt Wohnung – Ausbildungsstätte:

Lehrlinge, für die eine unentgeltliche Beförderung zwischen Wohnung und  Ausbildungsstätte nicht möglich ist, können eine Fahrtenbeihilfe beantragen

Anspruchsvoraussetzungen:

  • Der Arbeitsweg beträgt mindestens zwei Kilometer und wird in jeder Richtung mindestens dreimal pro Woche zurückgelegt. Die 2km-Grenze gilt nicht für behinderte Lehrlinge.
  • Für den Lehrling wird Familienbeihilfe oder eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen.

Höhe der Beihilfe:

  • € 5,1 pro Monat bei einem Weg bis 10km oder innerhalb des Ortsgebiets
  • € 7,3 pro Monat bei einem Arbeitsweg von mehr als 10km

Fahrt Wohnort – Zweitwohnsitz (z.B. Lehrlingsheim):

Gelangt der Lehrling zu seiner Ausbildungsstätte nicht von seinem Hauptwohnort aus, sondern von einem Zweitwohnsitz in der Nähe seiner Ausbildungsstätte, so beträgt die Fahrtenbeihilfe je nach Entfernung des Hauptwohnortes von der Zweitunterkunft zwischen € 19,- und € 58,- pro Monat. In diesem Fall muss der Weg zwischen Hauptwohnort und Zweitwohnsitz in jeder Richtung nur einmal im Monat zurückgelegt werden (eine Heimfahrt pro Monat).

Antragstellung:

Der Antrag auf Fahrtenbeihilfe ist bei dem Finanzamt einzureichen, das auch für die Gewährung der Familienbeihilfe zuständig ist.

NACHLESE

Das Formular Beih94 enthält auch detaillierte Erläuterungen betreffend Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge.