Erbrecht

Es gibt zwei grundsätzliche Arten des (Ver)Erbens:

  • Die gesetzliche Erbfolge
  • Die letztwillige Anordnung (Testament)

Nach österreichischem Recht kann grundsätzlich jede Person selbst regeln, was nach ihrem Tod mit ihrem Vermögen zu geschehen hat (Testierfreiheit).

Falls der oder die Verstorbene keine testamentarische Regelung getroffen hat, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Einen gewissen Ausgleich zwischen Testierfreiheit und gesetzlicher Erbfolge schafft das Pflichtteilsrecht, das nahen Angehörigen einen Teil des Vermögens (= Pflichtteil) selbst dann zukommen lässt, wenn der oder die Verstorbene dies im Testament nicht vorgesehen hat.

Der Nachlass (= Erbschaft):

Der Nachlass besteht aus dem Vermögen (den Vermögensrechten) und den Verbindlichkeiten (Schulden) des oder der Verstorbenen. Bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens „ruht“ dieser Nachlass, es darf nichts davon veräußert werden.Es gibt Rechte, die mit dem Tod erlöschen. Andere gehen auf die ErbInnen über. Vererbbar sind beispielsweise:

  • Privatrechtliche Vermögensrechte (ein Unternehmen, vertragliche Ansprüche, Patent- und Urheberrechte)
  • Ansprüche aus Ablebens- und Unfallversicherungen, die keine Begünstigten nennen
  • Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche nur, wenn sie zu Lebzeiten vertraglich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wurden
  • Das Erbrecht selbst, auch Pflichtteilsansprüche und Ansprüche von LegatarInnen (= Personen, die nur bestimmte Dinge aus einem Nachlass erhalten sollen)

Vererblich sind auch Gesellschaftsrechte, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.

Bei Miet- und Pachtrechten gibt es eine „Sonderrechtsnachfolge“. Bestimmte nahe Angehörige, die mit dem oder der Verstorbenen zu Lebzeiten einen gemeinsamen Haushalt führten, haben ein sogenanntes Eintrittsrecht. Zu diesen Angehörigen zählen

  • Ehefrau/ Ehemann
  • Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder)
  • Lebensgefährte/ Lebensgefährtin

Voraussetzung: Die Lebensgemeinschaft muss mindestens drei Jahre gedauert haben; wenn nicht, muss die Wohnung gemeinsam bezogen worden sein.

WICHTIG

Abfertigungsansprüche fallen nicht in den Nachlass. Es gibt jedoch eine Sonderregelung: ErbInnen, zu deren Unterhalt der oder die Verstorbene verpflichtet war, erhalten die Hälfte dessen, was der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin zu diesem Zeitpunkt als Abfertigung bekommen hätte.Pensionsansprüche sind direkte Ansprüche der Hinterbliebenen:

  • Der Witwer/ die Witwe sowie der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte/ die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegattin erwerben in der Regel über Antrag eine Witwer- bzw. Witwenpension
  • Nicht selbsterhaltungsfähige Kinder (eheliche und uneheliche) haben Anspruch auf Waisenpension

WICHTIG

Vererbt werden auch Schulden. Zum Beispiel

  • Steuerschulden
  • Offene Sozialversicherungsbeiträge
  • Bankverbindlichkeiten
  • Mietzins- und Betriebskostenrückstände
  • Fällige Versicherungsprämien
  • Leasingraten

Rechte, die mit dem Tod erlöschen, sind nicht vererblich. Zum Beispiel:

  • Gewerbeberechtigungen
  • Berufstitel und Berufsausübungsrechte
  • Familien- und Persönlichkeitsrechte
  • Noch nicht vollzogene Geld- und Freiheitsstrafen

Gesetzliche ErbInnen:

  • Ehemann/ Ehefrau
  • Kinder oder deren Nachkommen. Falls keine Kinder vorhanden sind, auch
  • Eltern und deren Nachkommen (Geschwister, Neffen, Nichten des oder der Verstorbenen). Falls auch diese nicht vorhanden sind,
  • Großeltern und deren Nachkommen und schließlich Urgroßeltern

WICHTIG

Keine gesetzlichen ErbInnen sind:

  • Mit dem oder der Verstorbenen verschwägerte Personen (Schwiegersohn, Schwiegertochter, Schwiegermutter, Schwiegervater, Schwager, Schwägerin, Stiefsohn, Stieftochter, Stiefvater, Stiefmutter)
  • Lebensgefährte/ Lebensgefährtin

Gesetzliche Erbfolge:

EhepartnerInnen:

Werden für den Fall des Ablebens keine testamentarischen Verfügungen getroffen, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Danach erhält der überlebende Ehepartner/ die überlebende Ehepartnerin:

  • Ein Drittel des Nachlasses, wenn Kinder vorhanden sind; die restlichen zwei Drittel werden unter den Kindern aufgeteilt
  • Zwei Drittel des Nachlasses, wenn keine Kinder und Enkelkinder vorhanden sind, aber Eltern (oder Geschwister) bzw. (Ur-)Großeltern des oder der Verstorbenen
  • Den gesamten Nachlass, sofern der oder die Verstorbene weder Kinder oder weitere Nachkommen noch lebende Vorfahren oder Geschwister hat.

 

Die Witwe bzw. der Witwer hat überdies Anspruch auf das sogenannte gesetzliche Vorausvermächtnis: Sie bzw. er kann weiter in der Ehewohnung wohnen und hat Anspruch auf die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Güter (z.B. Haushaltsgeräte, Geschirr, Möbel und Teppiche).

WICHTIG

Die Rechte von EhepartnerInnen bestehen jedoch nur während aufrechter Ehe. Geschiedene haben kein Erbrecht.

Betrifft: Wohnungseigentum

Bei einer Eigentümerpartnerschaft, die sich durch den gemeinsamen Erwerb einer Eigentumswohnung durch zwei Personen bildet, geht der Anteil des oder der Verstorbenen in das Eigentum des überlebenden Partners/ der überlebenden Partnerin über.

  • Ist der Partner oder die Partnerin pflichtteilsberechtigt (z.B. Ehegatte/ Ehegattin oder Kind des oder der Verstorbenen) und dient die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses, trifft ihn oder sie trotz Eigentumserwerb der Anteilshälfte keine Zahlungspflicht gegenüber der Verlassenschaft.
  • Sind weitere Pflichtteilsberechtigte vorhanden oder ist die Verlassenschaft überschuldet, muss der überlebende Partner/ die überlebende Partnerin den verminderten Übernahmspreis, nämlich ein Viertel des Verkehrswerts der Wohnung, in die Verlassenschaft zahlen.
  • Ist der Partner/ die Partnerin nicht pflichtteilsberechtigt und/oder dient die Wohnung nicht der Befriedigung dringenden Wohnbedürfnisses, muss er bzw. sie den Übernahmspreis, nämlich die Hälfte des Verkehrswerts der Wohnung, in die Verlassenschaft zahlen.

WICHTIG

Ist dem Partner/ der Partnerin die sofortige Zahlung des verminderten Übernahmspreises nicht möglich, kann das Gericht eine Ratenzahlung bewilligen.Der überlebende Partner/ die überlebende Partnerin kann im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens auch auf den Eigentumserwerb verzichten bzw. unter Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten den Anteil des oder der Verstorbenen einer anderen Person zukommen lassen.

Es macht einen wesentlichen Unterschied, ob die PartnerInnen eine Eigentümerpartnerschaft eingegangen sind oder ob einer der beiden Alleineigentümer der Wohnung ist:

  • Im Falle der Eigentümerpartnerschaft erwirbt der überlebende Partner/ die überlebende Partnerin die Anteilshälfte des oder der Verstorbenen gegen eine eventuelle Zahlung eines Übernahmspreises
  • Im Falle des Alleineigentums des oder der Verstorbenen hat der überlebende Ehegatte/ die überlebende Ehegattin, nicht jedoch der Lebensgefährte/ die Lebensgefährtin, lediglich das gesetzliche Vorausvermächtnis, also das Recht, in der gemeinsamen Wohnung zu wohnen und den ehelichen Hausrat zu verwenden.

WICHTIG

Für LebensgefährtInnen, die ihren Partner bzw. ihre Partnerin überleben, sieht das Gesetz kein gesetzliches Wohnrecht vor; dieses muss zu Lebzeiten vertraglich vereinbart, eventuell im Grundbuch eingetragen oder zumindest testamentarisch verfügt werden!

Kinder:

Die österreichische Rechtsordnung trägt dafür Sorge, dass Kinder vom Vermögen ihrer Eltern etwas erhalten. Auch wenn der oder die Verstorbene testamentarisch andere Personen als ErbInnen eingesetzt hat, haben die Kinder einen Pflichtteilsanspruch und Anspruch auf Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnises.Seit dem Jahr 1991 sind uneheliche Kinder den ehelichen gleichgestellt und auch uneheliche Elternteile erbberechtigt. Die uneheliche Vaterschaft muss allerdings durch ein Gerichtsurteil oder durch ein Vaterschaftserkenntnis festgestellt worden sein.

Eine Vereinbarung, dass ein Kind vorweg sein Erbteil erhält und im Gegenzug auf alle weiteren Erb- und/oder Pflichtteilsansprüche verzichtet, ist möglich. Einen Anspruch darauf hat das Kind aber nicht. Es kann die Eltern nicht zur vorzeitigen Auszahlung des Erbteils zwingen.

Staat:

In allerletzter Konsequenz, das ist der Fall, wenn keine testamentarischen oder gesetzlichen ErbInnen und auch keine LegatarInnen vorhanden sind, erbt die Republik Österreich.

Pflichtteilsansprüche:

Liegt ein Testament vor, haben der überlebende Ehepartner/ die überlebende Ehepartnerin und die Kinder (falls diese verstorben sind, deren Nachkommen) Anspruch auf einen Pflichtteil, auch wenn der oder die Verstorbene jemand anderen als Erben eingesetzt hat. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte dessen, was diesen Personen nach der gesetzlichen Erbfolge zukäme.Pflichtteilsberechtigt sind:

  • Ehemann/ Ehefrau
  • Kinder (wenn diese verstorben sind, deren Nachkommen)

WICHTIG

Wenn keine Nachkommen vorhanden sind, können auch Vorfahren Pflichtteilsansprüche haben.

Entzug des Pflichtteils:

Erbberechtigte Personen können unter gewissen Umständen – wie es umgangssprachlich heißt – „enterbt“ werden.Der Entzug des Pflichtteils muss im Testament ausgesprochen und begründet werden. Der Pflichtteil kann auch auf die Hälfte gemindert werden, wenn zwischen dem oder der Verstorbenen und dem oder der Pflichtteilsberechtigten zu keiner Zeit ein Verhältnis, wie es zwischen Verwandten üblich ist, bestanden hat. (Der klassische Fall ist ein Kind, das ausschließlich bei seiner Mutter und dem Stiefvater aufwächst und zu seinem leiblichen Vater keinen Kontakt hat.)

Auch die Minderung des Pflichtteils ist testamentarisch anzuordnen. Der Pflichtteilsanspruch kann allerdings nicht gemindert werden, wenn der oder die Verstorbene zu Lebzeiten das Recht auf persönlichen Verkehr grundlos abgelehnt hat.

Verzicht auf das Erbrecht/ Pflichtteilsrecht:

Durch einen notariellen Vertrag können ErbInnen zu Lebzeiten des Erblassers auf ihren Erbanspruch verzichten. Dies wird beispielsweise gemacht, wenn sie ihren Erbanspruch ausbezahlt erhalten.

WICHTIG

Da ein solcher Verzicht meist Auswirkungen auf die Erbberechtigungen anderer Personen (beispielsweise Kinder) hat, sollten Sie sich vor einem solchen Schritt ausführlich rechtlich beraten lassen.

Erbschaftssteuer:

Seit 1. August 2008 fällt keine Erbschaftssteuer mehr an. Es besteht ab diesem Zeitpunkt jedoch eine Anzeigepflicht bei Schenkungen. Bei Erbschaften oder bei unentgeltlichen Übertragungen (Schenkungen) ist weiterhin die Grunderwerbsteuer zu entrichten.Für Erbfälle, die vor dem 1. August 2008 eingetreten sind, ist Erbschaftssteuer zu entrichten.

KONTAKT

Nähere Auskünfte und rechtliche Beratung erhalten Sie bei den Einrichtungen, die bei den Stichwörtern „Rechtsauskünfte“ und „Familien- und Partnerberatungsstellen“ angeführt sind sowie bei Frauenberatungsstellen (siehe Adressenverzeichnis, Abschnitt: Frauenberatungsstellen und Treffpunkte).

NACHLESE

Speziell zum Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer finden Sie Informationen auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Finanzen: http://www.bmf.gv.at/ (Themen von A ‑ Z: Erben).

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