Die neue Regelung im Mutterschutz- und im Väter-Karenzgesetz unterscheidet je nach Betriebsgröße und der Dauer des Arbeitsverhältnisses zwei Arten von Elternteilzeit:
- 1. Rechtlichen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung haben Eltern, die in einem Betrieb mit mehr als 20 MitarbeiterInnen beschäftigt sind. Dieser Anspruch gilt bis zum siebenten Geburtstag des Kindes (bzw. bis zu einem späteren Schuleintritt). Weitere Voraussetzung: Das Arbeitsverhältnis muss bei Antritt der Teilzeitbeschäftigung bereits seit drei Jahren ununterbrochen bestehen. Eine eventuelle Karenzzeit oder Lehrzeit werden angerechnet. Die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung (Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit) ist mit dem Arbeitgeber/ der Arbeitgeberin zu vereinbaren. Kommt keine Einigung zustande, gibt es ein spezielles Verfahren zur Einigung bzw. gerichtlichen Durchsetzung.
- 2. Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung: Wenn kein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht (Betrieb mit weniger als 21 MitarbeiterInnen bzw. kein drei Jahre dauerndes Beschäftigungsverhältnis), kann Elternteilzeit maximal bis zum vierten Geburtstag des Kindes mit dem Arbeitgeber/ der Arbeitgeberin vereinbart werden.
Die Elternteilzeit kann unabhängig von einer vorangehenden Karenz und von beiden Elternteilen gleichzeitig konsumiert werden. So kann etwa ein Elternteil Karenz bis zum zweiten Geburtstag des Kindes beanspruchen und anschließend können beide Elternteile bis zum vierten Geburtstag Elternteilzeit konsumieren. Hat etwa ein Elternteil einen Rechtsanspruch auf Elternteilzeit, so kann er die Elternteilzeit bis zum 7. Geburtstag des Kindes in Anspruch nehmen.
Weitere wesentliche Bestimmungen in Zusammenhang mit Elternteilzeit:
- Elternteilzeit kann frühestens mit Ablauf der Schutzfrist beginnen.
- Die Mindestdauer der Elternteilzeit oder der Veränderung der Lage der Arbeitszeit beträgt drei Monate.
- Elternteilzeit kann auch von beiden Elternteilen gleichzeitig in Anspruch genommen werden.
- Pro Elternteil und Kind ist nur eine einmalige Inanspruchnahme von Elternteilzeit oder eine Veränderung der Lage der Arbeitszeit zulässig.
- Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht ab Meldung der Elternteilzeit, frühestens vier Monate vor Antritt der Elternteilzeit, bis vier Wochen nach Ende der Elternteilzeit, also bis längstens vier Wochen nach dem vierten Geburtstag des Kindes. Bei Teilzeitbeschäftigung über den vierten Geburtstag des Kindes hinaus besteht ein Motivkündigungsschutz. Das heißt, eine Kündigung wegen Inanspruchnahme der Elternteilzeit kann angefochten werden.
- Wird während der Inanspruchnahme von Elternteilzeit allerdings eine weitere Erwerbstätigkeit ohne Zustimmung des Arbeitsgebers/ der Arbeitgeberin aufgenommen, kann binnen acht Wochen ab Kenntnis der Nebenbeschäftigung eine Kündigung ausgesprochen werden.
- Nach Ende der Elternteilzeit besteht ein Recht auf Rückkehr zur Vollbeschäftigung.
Meldefristen:
Damit die Elternteilzeit als rechtsverbindlich im Sinne des Mutterschutzgesetzes bzw. Väter-Karenzgesetzes gilt, ist es notwendig, die Meldung des Teilzeitwunsches (Beginn, Lage, Dauer und Ausmaß) schriftlich vorzubringen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass ArbeitgeberInnen den Arbeitsvertrag auf Dauer in eine ungeschützte Teilzeitbeschäftigung umwandeln, wodurch der Kündigungs- und Entlassungsschutz sowie das Recht auf Rückkehr auf den Vollzeitarbeitsplatz verloren geht. Den Wunsch nach Elternteilzeit muss die Kindesmutter der Arbeitgeberin/ dem Arbeitgeber innerhalb der Schutzfrist, der Vater binnen acht Wochen nach Geburt schriftlich bekannt geben. Besteht die Absicht, Elternteilzeit nicht unmittelbar nach der Schutzfrist, sondern zu einem späteren Zeitpunkt anzutreten, muss die Mitteilung spätestens drei Monate davor schriftlich gemacht werden (inklusive Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit). Diese Fristen gelten auch für eine vereinbarte Elternteilzeit.
Verfahren bei Nichteinigung:
- In Betrieben mit mehr als 20 ArbeitnehmerInnen: Kommt es zu keiner Einigung und auch zu keinem Vergleich (der jedoch zwingend durchgeführt werden muss), so obliegt es dem Arbeitgeber/ der Arbeitgeberin, bei Gericht die Klage einzubringen. Wird weder ein Vergleich beantragt noch eine Klage eingebracht, haben Eltern das Recht, die Elternteilzeit anzutreten.
- In Betrieben mit weniger als 21 ArbeitnehmerInnen: Kommt es zu keiner Einigung, müssen Eltern die gewünschte Elternteilzeit einklagen.
WICHTIG
Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht unabhängig davon, ob eine Voll-, Teilzeit- oder gar keine Beschäftigung ausgeübt wird. Die Zuverdienstgrenze des Kinderbetreuungsgeldes darf allerdings nicht überschritten werden!
KONTAKT
In Zusammenhang mit Elternteilzeit ist es sinnvoll, sich von Fachleuten der Arbeiterkammer persönlich beraten zu lassen. Wo sich die nächstgelegene Bezirks- oder Servicestelle der Arbeiterkammer befindet, ist in den Landesstellen der Arbeiterkammer telefonisch zu erfragen (siehe Adressenverzeichnis, Abschnitt: Erwerbsarbeit). Telefonische Terminvereinbarung erforderlich.
NACHLESE
Broschüre „Mutterschutz und Elternkarenz. Schwangerschaft – Karenz – Berufsrückkehr“, herausgegeben von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien“.Telefonische Bestellung: 01/310 00 10-376
Download von der Website: http://www.arbeiterkammer.at/