Einkommensbericht

Seit März 2011 sind die Neuerungen zum Gleichbehandlungsgesetz in Kraft. Durch das Gesetz sollen die Einkommen und Einkommensunterschiede zwischen Frauen und Männer transparenter werden. Es verpflichtet Unternehmen Einkommensberichte zu erstellen. Der Einkommensbericht muss in anonymisierter Form erstellt werden, d.h. er darf keine Rückschlüsse auf Gehälter einzelner ArbeitnehmerInnen zulassen.

Die Unternehmen wurden je nach Größe in Gruppen eingeteilt:

  • Ab 2011 müssen Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
  • ab 2012 Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
  • ab 2013 Unternehmen mit mehr als 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und
  • ab 2014 Unternehmen mit mehr als 150 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Einkommensbericht vorlegen.

In den Einkommensberichten muss angegeben werden, wie viele Frauen und Männer in einer kollektivvertraglichen Verwendungsgruppe eingestuft sind sowie das arbeitszeitbereinigte Durchschnittseinkommen von Frauen und Männern in der jeweiligen Gruppe.
Heranzuziehen ist das Gesamtarbeitsentgelt, also einschließlich Zulagen, Remunerationen und Ähnliches.

Die Berichte sind alle 2 Jahre im 1. Quartal des Folgejahres zu erstellen. Grundsätzlich hat der (Zentral-) Betriebsrat das Recht auf Information und Beratung zu diesen Berichten. In Betrieben ohne Betriebsrat ist der Bericht in einem allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zugänglichen Raum aufzulegen. Die Berichte können als Beweismittel bei Interessenorganisationen (Gewerkschaften, Arbeiterkammer, Gleichbehandlungsanwaltschaft etc.) vorgelegt werden.