Anspruchsvoraussetzungen:
Die Förderung können alle ArbeitgeberInnen erhalten, ausgenommen das Arbeitsmarktservice, politische Parteien sowie der Bund.Gefördert wird das Arbeitsverhältnis von vorgemerkten Arbeitslosen, wenn diese
- älter als 45 Jahre (Frauen) oder 50 Jahre (Männer) sind oder
- mindestens sechs Monate (bei Personen unter 25 Jahren) oder mindestens 12 Monate (bei Personen über 25 Jahren) als arbeitslos vorgemerkt sind
- akut von Langzeitarbeitslosigkeit bedroht sind unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. aufgrund von Betreuungspflichten)
Höhe des Bezugs:
ArbeitgeberInnen erhalten maximal 66,7 Prozent der Bemessungsgrundlage, die sich aus dem laufenden Bruttoentgelt plus 50 Prozent Pauschale für Nebenkosten errechnet. Obergrenze für das laufende Bruttoentgelt ist die ASVG-Höchstbemessungsgrundlage.
Dauer des Bezugs:
Die Beihilfe wird für die Dauer des Arbeitsverhältnisses gewährt, maximal jedoch für zwei Jahre.
Antragstellung:
Die Förderung ist vom Arbeitgeber/ von der Arbeitgeberin bei der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, bei welcher der oder die Arbeitssuchende vorgemerkt ist, zu beantragen.
WICHTIG
Die Beihilfe ist an ein Beratungsgespräch zwischen Arbeitsmarktservice und Arbeitgeber/ Arbeitgeberin bezüglich der geförderten Person gebunden und wird nur gewährt, wenn sie vor Beginn des Arbeitsverhältnisses in der Regionalen Geschäftsstelle des AMS vereinbart wurde.
WICHTIG
Die Förderungsvoraussetzungen können sich regional unterscheiden.
KONTAKT
Die Adressen der für Sie zuständigen Regionalen Geschäftsstelle finden Sie im Telefonbuch oder im Internet: http://www.ams.at/ (Geschäftsstellen).
NACHLESE
http://www.ams.at/ (Service für Unternehmen – Förderungen)