Aufenthalt und Niederlassung

Das Gesetz unterscheidet, ob jemand nur für kurze Zeit (z.B. zum Zweck eines Besuchs) in Österreich bleibt oder länger als sechs Monate. Für einen Aufenthalt bis zu sechs Monaten reicht ein Visum. StaatsbürgerInnen etlicher Staaten dürfen sich auch ohne Visum bis zu drei Monaten in Österreich aufhalten.

Für einen Aufenthalt in Österreich, der länger als sechs Monate dauern soll, benötigen Sie einen sogenannten Aufenthaltstitel.

WICHTIG

StaatsbürgerInnen eines EU- oder EWR-Staates sowie der Schweiz brauchen für den Aufenthalt in Österreich keinen Aufenthaltstitel. Sie müssen sich lediglich innerhalb von vier Monaten bei der Behörde melden und erhalten eine Anmeldebescheinigung. BürgerInnen aus Bulgarien und Rumänien müssen die Beschränkungen beim Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt beachten, siehe http://www.arbeiterkammer.at.

Antragstellung

Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind persönlich grundsätzlich vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus einzubringen. Im Antrag ist der Grund des Aufenthaltes genau zu bezeichnen.Gewisse Personengruppen können auch Erstanträge im Inland stellen, beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen Familienangehörige einer Person mit österreichischer, EWR- oder Schweizer Staatsbürgerschaft.

Zuständig für die Antragstellung sind Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate.

Aufenthaltstitel

Im Jahr 2011 wurde mit der Einführung der Rot-Weiß-Rot-Karte die Niederlassung in Österreich neu geregelt. Nähere Informationen zu den verschiedenen Aufenthaltstiteln sowie zur Rot-Weiß-Rot-Karte finden Sie unter http://www.migration.gv.at.

KONTAKT

Nähere Auskünfte erhalten Sie in den Beratungsstellen für MigrantInnen (siehe Adressenverzeichnis).

WICHTIG

Längerfristig oder auf Dauer in Österreich lebende Drittstaatsangehörige (das sind alle AusländerInnen ausgenommen jene mit der Staatsbürgerschaft eines EU-/EWR-Staates sowie der Schweiz) müssen eine Integrationsvereinbarung erfüllen.

Die Integrationsvereinbarung wurde im Jahr 2011 neu geregelt. Details finden Sie unter  http://www.integrationsfonds.at.

NACHLESE

Nähere Informationen:www.bmi.gv.at/niederlassung/

http://www.arbeiterkammer.at/

http://www.migration.gv.at

http://www.wien.gv.at/

Den kompletten Text des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes finden Sie unter: http://www.ris.bka.gv.at/ (Bestehendes RIS – Bundesrecht Geltende Fassung – Kurztitel: NAG)

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