Arbeitszeit

Als Arbeitszeit gilt jene Zeit, die zwischen Beginn und Ende der Arbeit liegt, ausgenommen Ruhepausen.
Tagesarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden.Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb einer Kalenderwoche.

Die Arbeitszeitbestimmungen regeln Arbeits- und Ruhezeiten:

  • Normalarbeitszeit
  • Reisezeit
  • Rufbereitschaft
  • Wochenendruhe
  • Wochenruhe
  • Ersatzruhe

Normalarbeitszeit:

Als Normalarbeitszeit gelten acht Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche. Es gibt allerdings viele Ausnahmen. So sehen einige Kollektivverträge verkürzte Normalarbeitszeiten (etwa 38,5 Wochenstunden) vor. Eine verlängerte Normalarbeitszeit von täglich neun Stunden oder wöchentlich 50 Stunden ist erlaubt, wenn sich dadurch Ruhezeiten verlängern („kurzer Freitag“). Zur Einarbeitung von „Fenstertagen“ darf die tägliche Normalarbeitszeit bis zu 13 Wochen lang zehn Stunden pro Tag betragen.

WICHTIG

Grundsätzlich gilt: Die Arbeitszeit ist zwischen dem oder der Beschäftigten und dem Arbeitgeber/ der Arbeitgeberin zu vereinbaren. Legen Sie Wert auf eine schriftliche Vereinbarung!

Reisezeit:

Reisezeit ist grundsätzlich auch Arbeitszeit. Aktive Reisezeiten, in denen eine Arbeitsleistung erbracht wird (z.B. Lenken eines Kraftfahrzeugs) sind entgeltpflichtige Arbeitszeit.Bei passiver Reisezeit (z.B. Reisen im Schlafwagen) kann jedoch eine geringere Entlohnung vereinbart werden.

Sehr oft enthalten Kollektivverträge Regelungen über die Bezahlung von Reisezeiten.

Rufbereitschaft:

Während einer Rufbereitschaft müssen Sie jederzeit erreichbar sein.Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf für höchstens zehn Tage pro Monat vereinbart werden (bzw. 30 Tage innerhalb von drei Monaten).

Haben Sie während der Rufbereitschaft einen Arbeitseinsatz, ist dies Arbeitszeit, die mit dem Normal- bzw. Überstundenlohn entlohnt wird.

Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf nur während zwei wöchentlichen Ruhezeiten pro Monat vereinbart werden.

WICHTIG

Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit. Haben Sie kein Entgelt dafür vereinbart, kann das Entgelt geringer sein als für Ihre Arbeitszeit.

Wochenendruhe:

ArbeitnehmerInnen haben Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden pro Woche, in die der Sonntag zu fallen hat. Während dieser Zeit darf Sie Ihr Arbeitgeber/ ihre Arbeitgeberin nur beschäftigen, wenn dies aufgrund der im Arbeitsruhegesetz genannten Ausnahmen zulässig ist.Die Wochenendruhe hat für alle ArbeitnehmerInnen spätestens Samstag um 13 Uhr zu beginnen, falls unbedingt notwendige Abschluss- oder Reinigungsarbeiten zu verrichten sind, spätestens um 15 Uhr.

Wochenruhe:

Wenn ArbeitnehmerInnen am Wochenende beschäftigt werden, haben sie während der Woche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden. Die Wochenruhe muss einen ganzen Kalendertag einschließen. (Beispiel: Mittwoch 19.00 bis Freitag 7.00 Uhr = 36 Stunden und zulässig. Mittwoch 6.00 bis Donnerstag 18.00 Uhr = 36 Stunden, aber nicht zulässig, weil kein ganzer Kalendertag umfasst ist).Ausnahmen gelten unter anderem für Schichtarbeit, im Baugewerbe und in Zeitungsbetrieben.

Ersatzruhe:

Wochenendruhe und Wochenruhe nennt man wöchentliche Ruhezeit. Wer während dieser Ruhezeit beschäftigt wird, hat in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe. Diese Ersatzruhe muss im Ausmaß der geleisteten Arbeit gewährt werden.

Feiertagsruhe:

ArbeitnehmerInnen haben an Feiertagen einen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die zwischen 0.00 Uhr und 6.00 Uhr des Feiertags beginnen muss.Als Feiertage gelten in Österreich:

1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Dreikönigstag), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanitag)

Für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der evangelisch-methodistischen Kirche ist auch der Karfreitag ein Feiertag.

Angehörige des israelitischen Glaubensbekenntnisses haben unter bestimmten Bedingungen für den Versöhnungstag Anspruch auf Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts.

Freizeit zur Erfüllung religiöser Pflichten:

ArbeitnehmerInnen, die während der Wochenend- oder Feiertagsruhe beschäftigt werden, haben auf Verlangen Anspruch auf die notwendige Freizeit zur Erfüllung religiöser Pflichten, soweit es mit den Erfordernissen des Betriebes vereinbar ist.

Feiertagsarbeit:

Arbeiten Sie an einem gesetzlichen Feiertag, erhalten Sie zusätzlich zum Feiertagsentgelt die gearbeiteten Stunden bezahlt. Haben Sie Zeitausgleich für die Normalarbeitszeit am Feiertag vereinbart, muss dieser mindestens einen Kalendertag oder 36 Stunden umfassen.

Entgelt für Feiertagsruhe:

ArbeitnehmerInnen erhalten für die ausgefallene Arbeit infolge eines Feiertags das gleiche Entgelt, das ihnen gebührt, wenn die Arbeit nicht ausgefallen wäre.

WICHTIG

Das Arbeitszeit- und das Arbeitsruhegesetz enthalten sehr viele Ausnahmeregelungen.

KONTAKT

Nähere Informationen erhalten Sie bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte oder bei Ihrer Fachgewerkschaft (siehe Adressenverzeichnis, Abschnitt: Erwerbsarbeit).

NACHLESE

Broschüre „Arbeitszeit/Ruhezeit. Wie lange Sie arbeiten müssen – und was Ihnen bei Mehrarbeit zusteht“, herausgegeben von der Wiener Arbeiterkammer. Download: http://www.arbeiterkammer.at/