In der Regel ist mit einer Aufenthaltsbewilligung auch eine Arbeitserlaubnis verbunden (nähere Informationen zu den verschiedenen Aufenthaltstiteln finden Sie unter http://www.migration.gv.at.) Einige MigrantInnen, insbesondere solche mit einer Niederlassungsbewilligung, benötigen eine Arbeitsgenehmigung, um in Österreich arbeiten zu können. Es gibt drei verschiedene Arbeitsgenehmigungen: Die Beschäftigungsbewilligung, die Arbeitserlaubnis und den Befreiungsschein. In der Praxis jedoch ist nur noch die Beschäftigungsbewilligung von Relevanz.
WICHTIG
Beschäftigungsbewilligung
AusländerInnen, die zwar über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen oder Niederlassungsfreiheit genießen (BürgerInnen aus Rumänien und Bulgarien), aber keinen freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben, brauchen für die (erstmalige) Aufnahme einer Beschäftigung eine Beschäftigungsbewilligung.
Eine solche Beschäftigungsbewilligung wird nur dann erteilt, wenn die Situation auf dem österreichischen Arbeitsmarkt dies zulässt. Das Arbeitsmarktservice (AMS) prüft daher in jedem Einzelfall, ob für den betreffenden Arbeitsplatz keine Arbeitskraft verfügbar ist, die bereits unmittelbar Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt hat. Ausnahmen gibt es teilweise für Studierende.
Die Beschäftigungsbewilligung ist auf einen genau bezeichneten Arbeitsplatz und auf maximal ein Jahr beschränkt und kann jeweils maximal um ein Jahr verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung ist vor deren Ablauf einzubringen.
KONTAKT
Nähere Auskünfte erhalten Sie
- in der für Ihren Wohnort zuständigen Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS).
- in Beratungsstellen für MigrantInnen (siehe Adressenverzeichnis)