Der Unterhaltsabsetzbetrag vermindert die zu zahlende Lohn- bzw. Einkommenssteuer. Er ist im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung oder der Einkommenssteuererklärung geltend zu machen.Anspruchsberechtigt ist, wer für Kinder, mit denen er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und für die er auch keine Familienbeihilfe bezieht, nachweislich den gesetzlichen Unterhalt zahlt.
Werden Alimente nur teilweise bezahlt, wird der Unterhaltsabsetzbetrag entsprechend gekürzt.
Höhe des Unterhaltsabsetzbetrages:
- € 29,20 für das erste Kind
- € 43,80 für das zweite Kind
- € 58,40 für jedes weitere Kind