Todesfall zu Hause:
Anmeldung zur Totenbeschau. Diese erfolgt noch am Tag der Anmeldung. Zuständig dafür sind TotenbeschauärztInnen oder GemeindeärztInnen. Die Anmeldung erfolgt auf Wunsch auch durch die Bestattung. Für die Totenbeschau wird ein ärztlicher Behandlungsschein benötigt, den der behandelnde Arzt/ die behandelnde Ärztin des Toten ausstellt. Ärztlicher Behandlungsschein und Personaldokumente (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Scheidungsurteil, Meldezettel) des oder der Verstorbenen sind dem Totenbeschauarzt/ der Totenbeschauärztin vorzulegen. Sie können, falls nicht zur Hand, auch später nachgebracht werden.
WICHTIG
Vor der Totenbeschau darf an dem oder der Toten nichts verändert werden (kein Umkleiden).Der Totenbeschauarzt/ die Totenbeschauärztin stellt die „Anzeige des Todes“ (dieses Formular enthält auch die Todesbescheinigung) und den „Leichenbegleitschein“ aus. Ist die Todesursache nicht eindeutig, wird eine Obduktion durchgeführt.
Verständigung der Bestattung. Diese sollte zeitgleich mit der Anmeldung zur Totenbeschau erfolgen, damit die Abholung des oder der Toten veranlasst, die Auswahl des Sarges getroffen und der Ablauf der Beisetzung oder Einäscherung, Gestaltung und Textierung der Parten etc. festgelegt werden kann.
Der Leichenbegleitschein ist bei der Abholung des oder der Toten der Bestattung zu übergeben.
WICHTIG
Unter Umständen kann es aufgrund der emotionalen Belastung durch den Verlust eines nahestehenden Menschen schwierig sein, rationale (Kauf-)Entscheidungen zu treffen, und um solche geht es auch bei der Planung von Bestattung und Trauerfeier. In diesem Fall ist es sinnvoll, sich von einer Vertrauensperson begleiten und unterstützen zu lassen.Eintragung ins Sterbebuch. Nach der Totenbeschau, spätestens jedoch am ersten Werktag, der auf den Sterbetag folgt, haben die Angehörigen die Eintragung ins Sterbebuch zu veranlassen. Sie erfolgt auf dem für den Sterbeort zuständigen Standesamt.
Beim Standesamt des Sterbeortes benötigen Sie die
- Anzeige des Todes
- Todesbescheinigung (rosa Schein)
Nach der Eintragung im Sterbebuch erhalten Sie vom Standesamt
- eine Todesbescheinigung (für die Bestattung)
- die Sterbeurkunde
- die Abschrift aus dem Sterbebuch (das ist eine Langfassung der Sterbeurkunde, gebührenpflichtig)
- die Todesbestätigung (für Sozialversicherungszwecke, gebührenfrei)
WICHTIG
Es empfiehlt sich, mehrere Sterbeurkunden ausstellen zu lassen, da diese beispielsweise für die Geltendmachung von Versicherungsansprüchen erforderlich sind.Übergabe der Todesbescheinigung an die Bestattung.
Todesfall im Krankenhaus, Pflege- oder Pensionistenheim:
In diesem Fall wird die Totenbeschau von der jeweiligen Anstalt veranlasst.Jene Kleider, mit denen der oder die Tote in den Sarg gelegt werden soll, sind in die Totenkammer der Anstalt zu bringen. In der Krankenanstalt bzw. dem Heim wird auch das Formular „Anzeige des Todes“ ausgestellt und an das Standesamt weitergeleitet.
Alle weiteren Schritte wie beim Todesfall zu Hause.
Todesfall an einem öffentlichen Ort:
Bei einem Todesfall an einem öffentlichen Ort, zum Beispiel auf der Straße, in einem öffentlichen Verkehrsmittel, einem öffentlichen Gebäude etc. werden die Angehörigen durch die zuständige Sicherheitsdienststelle (Polizei) verständigt. Normalerweise wird der oder die Tote in die lokale Leichenhalle des Friedhofs gefahren, wo die Totenbeschau stattfindet. Bei unklarer Todesursache oder Fremdverschulden wird der oder die Verstorbene zum nächstgelegenen Gerichtsmedizinischen Institut gebracht, wo eine Obduktion vorgenommen wird.Jene Kleider, mit denen der oder die Tote in den Sarg gelegt werden soll, sind in die Totenkammer der Anstalt zu bringen. Dabei ist auch das Formular „Anzeige des Todes“ abzuholen, das dem Standesamt vorzulegen ist.
Alle weiteren Schritte wie beim Todesfall zu Hause.
Tod österreichischer StaatsbürgerInnen im Ausland:
In diesem Fall erfolgt die Verständigung der Angehörigen in der Regel durch die österreichische Vertretungsbehörde, die auch bei allen weiteren Veranlassungen behilflich ist.
Totgeburt, Fehlgeburt:
- Bei einem tot geborenen Kind mit einem Körpergewicht von mindestens 500 Gramm sind die Totenbeschau und die Beurkundung am Standesamt erforderlich. Seit 1999 ist es möglich, bei einer Totgeburt einen Vornamen im Sterbebuch eintragen zu lassen.
- Eine Totgeburt mit einem Körpergewicht unter 500 Gramm wird als Fehlgeburt bezeichnet. Es erfolgt zwar eine Totenbeschau, aber keine Beurkundung beim Standesamt.
Wollen Eltern das tot- oder fehlgeborene Kind in einem Familiengrab beisetzen lassen, müssen sie sich mit einem vom Standesamt ausgestellten Beerdigungsschein an die Bestattung wenden und die entstehenden Kosten tragen. Wünschen die Eltern die Beisetzung des Kindes in einem eigenen Grab, ist dies umgehend mitzuteilen, damit ein Leichenbegleitschein ausgefüllt wird. Mit diesem Begleitschein kann bei der Bestattung das Begräbnis organisiert werden.
Nähere Informationen und Hilfestellung finden Sie in der Broschüre „Stille Geburt“, herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend.
Berechtigungen und Verpflichtungen:
Nicht zu vergessen: Berechtigungen und Verpflichtungen, die auf den Namen des oder der Verstorbenen lauten, müssen gelöst bzw. geändert werden. Dazu gehören die Abmeldung bzw. Übernahme von
- Rundfunk- und Fernsehbewilligung
- Telefonanschluss
- Gas-, Strom- und Fernwärmebezug sowie
- Abbestellung von Zeitschriftenabonnements
- Kündigung von Mietverträgen und Mitgliedschaften
- Stornierung von Daueraufträgen bei Geldinstituten sowie von Bausparverträgen und Versicherungen etc.
Verlassenschaftsabhandlung:
Nach jedem Todesfall wird ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet. Welcher Notar/ welche Notarin dafür zuständig ist, hängt vom Wohnort und Sterbetag ab. Die Hinterbliebenen werden vom Notar/ von der Notarin zur Todesfallaufnahme geladen.
WICHTIG
Haben Sie Anspruch auf Hinterbliebenenpension, so fragen Sie bei der zuständigen Versicherungsanstalt an, welche Unterlagen für die Antragstellung erforderlich sind.
KONTAKT
Es gibt öffentliche (kommunale) und private Bestattungsunternehmen.
- Die gesetzliche Interessenvertretung der privaten BestatterInnen ist der „Fachverband der Bestatter“ bei der Wirtschaftskammer Österreich (WKO). Die Adressen und Telefonnummern der einzelnen privaten Bestattungsunternehmen finden Sie auf der Website http://www.bestatter.at/. Sie können diese auch unter der Telefonnummer 05/90 900-3249 erfragen.
- Türkisches Bestattungsunternehmen: http://www.demirel.at/
NACHLESE
- Broschüre „Ratgeber für den Todesfall „, herausgegeben von der Bestattung Wien.
Telefonische Bestellung: 0800/555 800 (gebührenfrei)
Online-Bestellung und Download-Möglichkeit: http://www.bestattungwien.at/
- Auf der Website der „Fachgruppe Bestatter“ lassen sich Informationsfolder für Oberösterreich, die Steiermark und Wien online bestellen: http://www.bestatter.at/ (Rat & Hilfe – Todesfall Ratgeber)