Prozessbegleitung

Seit Jahresanfang 2006 haben Personen, die Opfer einer vorsätzlich begangenen Gewalttat oder einer gefährlichen Drohung wurden oder deren sexuelle Integrität verletzt wurde, gesetzlichen Anspruch auf Prozessbegleitung, sofern sie durch die Tat emotional besonders betroffen sind und eine professionelle Unterstützung zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist. Auch Opfer von Stalking haben Anspruch auf Prozessbegleitung. Diese Unterstützung steht auch nahen Angehörigen von Personen zu, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt wurde, sowie Angehörigen, die ZeugInnen der Tat waren.Die psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Begleitung der Opfer von Gewalt zu Vernehmungen bei Polizei und Gericht und deren psychische Unterstützung und Vorbereitung auf das Strafverfahren. Psychosoziale Prozessbegleitung wird von spezialisierten Opferschutzeinrichtungen durchgeführt, die vom Bundesministerium für Justiz beauftragt und finanziert sind (z.B. Kinderschutzzentren, Interventionsstellen/ Gewaltschutzzentren). Die juristische Prozessbegleitung umfasst die rechtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.

In der Prozessbegleitung werden drei Opfergruppen unterschieden:

  • Kinder und Jugendliche als Opfer sexueller und physischer Gewalt
  • Frauen als Betroffene von Männergewalt und Frauenhandel
  • Opfer situativer Gewalt bzw. von Gewalt im öffentlichen Raum.

Die Richtlinien für die Prozessbegleitung berücksichtigen die unterschiedlichen Bedürfnisse der drei Gruppen. Bei Kindern ist die Kombination von psychosozialer und juristischer Begleitung die Norm, während Fraueneinrichtungen den Klientinnen freistellen, die juristische Begleitung in Anspruch zu nehmen. Opfer situativer Gewalt können zwischen psychosozialer und/oder juristischer Prozessbegleitung entscheiden.

Vor allem die psychosoziale Prozessbegleitung wird sowohl von Personen, die sie in Anspruch nehmen, aber auch von VertreterInnen der Polizei, der Justiz und der Jugendwohlfahrt als außerordentlich positiv bewertet. Sie vermittelt emotionale Unterstützung und damit Sicherheit in einer belastenden Situation.

Prozessbegleitung im Zivilverfahren

Seit 1. Juni 2009 ist die psychosoziale Prozessbegleitung auch im Zivilverfahren, wenn dieses im Zusammenhang mit einem Strafverfahren steht, möglich. Insbesondere betrifft das Zivilverfahren, in denen es um die Geltendmachung von Schadenersatz und/oder Schmerzengeld geht, Ehescheidungen, möglicherweise auch Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren.

Im Unterschied zum Strafverfahren besteht im Zivilverfahren aber kein Anspruch auf juristische Prozessbegleitung. Die Vertretung durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt ist daher nur in den Fällen und nur soweit kostenlos, als die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe vorliegen.

KONTAKT

Nähere Informationen erhalten Betroffene beim Notruf für Opfer: 0800/112 112 (gebührenfrei).
Eine Auflistung der Beratungsstellen für Prozessbegleitung finden Sie im „Informationsblatt zur Prozessbegleitung“ herausgegeben vom Bundesministerium für Justiz.

Telefonische Bestellung: 01/526 36 86

NACHLESE

Eine vom Institut für Konfliktforschung erstellte „Studie zur Prozessbegleitung“ lässt sich herunterladen unter http://www.justiz.gv.at.

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