Mietzinsbeihilfe

Die Mietzinsbeihilfe ist eine Sozialleistung. Hauptmieterinnen oder Hauptmieter können in folgenden Fällen bei dem für den Wohnsitz zuständigen Finanzamt Mietzinsbeihilfe beantragen:

Wenn es zu einer wesentlichen Erhöhung des Hauptmietzinses kommt

  • durch eine Entscheidung der Schlichtungsstelle nach Sanierungsarbeiten am Haus oder
  • durch Einhebung eines Anhebungs-, Erhaltungs- oder Verbesserungsbeitrages seitens der Hauseigentümer/-innen,

Sofern das Einkommen gewisse Grenzen nicht übersteigt.

Höhe und Auszahlung

Die Höhe der Mietzinsbeihilfe ist abhängig vom

  • Ausmaß der Mietzinserhöhung und
  • vom Einkommen der im Haushalt lebenden Personen.

Das Einkommen der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers und der im Haushalt lebenden Personen darf 7.300 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich für die zweite im Haushalt lebende Person um 1.825 Euro, für jede weitere um 620 Euro.

Liegt das Einkommen über dieser Grenze, wird die Mietzinsbeihilfe entsprechend gekürzt.
Als Einkommen gelten alle steuerpflichtigen und steuerfreien Einkünfte des letztvorangegangenen Kalenderjahres (einschließlich 13. und 14. Monatsgehalt, Arbeitslosengeld, Studienbeihilfen, Zinsen aus Spareinlagen und Wertpapieren et cetera). Ausgenommen von der Anrechnung sind unter anderem Familienbeihilfen.

Die Mietzinsbeihilfe wird ab jenem Monat bezahlt, in dem der Mietzins erhöht wurde. Der Antrag muss innerhalb eines halben Jahres nach Erhöhung des Mietzinses gestellt werden. Andernfalls wird die Beihilfe erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt.

KONTAKT

Mietzinsbeihilfe ist beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu beantragen, wo auch entsprechende Formulare und nähere Auskünfte erhältlich sind.